Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen. Es geht um die sogenannte „mittelbare Schenkung“ und wann die Frist für die Festsetzung der Schenkungsteuer beginnt.
Dieses Thema kann für Sie relevant sein, wenn Sie Vermögenswerte übertragen oder erhalten.
Stellen Sie sich vor, ein Vater überträgt seiner Tochter einen Anteil an einer Firma. Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Tochter diesen Anteil sofort wieder verkaufen soll.
Der Vater möchte seiner Tochter eigentlich den Erlös aus dem Verkauf schenken. Juristen sprechen hier von einer „mittelbaren Schenkung“.
Die Tochter erhält nicht direkt Geld, sondern einen Gegenstand, der sofort in Geld umgewandelt wird.
Normalerweise beginnt die Frist für die Festsetzung der Schenkungsteuer mit dem Ende des Jahres, in dem die Schenkung stattgefunden hat.
Bei einer mittelbaren Schenkung ist das jedoch etwas komplizierter.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 8. März 2017 (Aktenzeichen II R 2/15) klargestellt:
Die Frist beginnt erst dann, wenn das Finanzamt alle wichtigen Details der Schenkung kennt.
Dazu gehört auch, dass das Finanzamt weiß, dass der geschenkte Gegenstand verkauft wurde.
Im besagten Fall hatte ein Ehemann seiner Frau einen Teil seiner Firmenanteile geschenkt. Gleichzeitig verkauften die Ehefrau und andere Gesellschafter ihre Anteile.
Das Finanzamt erhielt zunächst nur den Schenkungsvertrag. Es wusste nichts von dem gleichzeitigen Verkauf. Erst Jahre später erfuhr das Finanzamt durch eine andere Mitteilung vom Verkauf.
Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer auf den Verkaufserlös fest. Die Ehefrau war der Meinung, die Frist für die Festsetzung der Steuer sei bereits abgelaufen.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Richter entschieden, dass die Frist für die Schenkungsteuer erst mit dem Zeitpunkt begann, als das Finanzamt vom Verkauf der Anteile erfuhr.
Vorher hatte das Finanzamt keine vollständige Kenntnis von der mittelbaren Schenkung des Verkaufserlöses. Die Festsetzung der Schenkungsteuer war daher rechtzeitig.
Bei einer mittelbaren Schenkung beginnt die Frist für die Schenkungsteuer nicht automatisch mit der Übertragung des Gegenstands.
Das Finanzamt muss alle Umstände kennen, die die Schenkung ausmachen. Dazu gehört auch der Verkauf des geschenkten Gegenstands, wenn dies von Anfang an beabsichtigt war.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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