Beginn der Rücktrittsfrist mit Belehrung

Mai 4, 2025

Beginn der Rücktrittsfrist mit Belehrung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17) befasst sich mit dem Beginn der Rücktrittsfrist bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, die im sogenannten

Antragsmodell gemäß Paragraf 8 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der alten Fassung (VVG aF) abgeschlossen wurden.

Im konkreten Fall klagte ein Versicherungsnehmer auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, da er meinte, sein im August 2015 erklärter Rücktritt sei fristgerecht gewesen.

Der Versicherungsvertrag war jedoch bereits im März 2002 auf seinen Antrag hin zustande gekommen.

Der Versicherungsantrag enthielt direkt über der Unterschriftenzeile eine fettgedruckte Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Diese Belehrung informierte darüber, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zurücktreten könne,

sofern ihm alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt worden seien.

Weiterhin wurde ausgeführt, dass die Frist erst zu laufen beginne, wenn der Versicherer über das Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt habe.

Das Amtsgericht Köln und in der Berufung das Landgericht Köln wiesen die Klage ab.

Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision des Klägers zurück.

In seiner Begründung stellte der BGH fest, dass der Rücktritt des Klägers im August 2015 nicht fristgerecht erfolgt sei,

da die 14-tägige Rücktrittsfrist mit der Übersendung des Versicherungsscheins am 5. Februar 2002 begonnen habe.

Beginn der Rücktrittsfrist mit Belehrung

Mit dieser Übersendung habe die Beklagte den Versicherungsantrag des Klägers angenommen und somit den Vertrag abgeschlossen.

Der BGH widersprach der Auffassung des Klägers, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei.

Die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung genügte nach Ansicht des Gerichts den formalen Anforderungen, was von der Revision auch nicht beanstandet wurde.

Auch inhaltlich sei die Belehrung ordnungsgemäß.

Die Formulierung, dass der Versicherungsnehmer „innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags“ zurücktreten könne, informiere hinreichend über das maßgebliche Ereignis für den Fristbeginn.

Zwar müsse der Versicherungsnehmer über Beginn und Ende der Frist aufgeklärt werden, jedoch sei eine gesonderte Erläuterung,

dass der Vertrag mit Zugang des Versicherungsscheins zustande komme, nicht erforderlich.

Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus zu erläutern.

Dies gelte auch für die Formulierung „nach Abschluss des Vertrags“, die dem Wortlaut des Paragraf 8 Abs. 1 VVG aF entspreche.

Der BGH führte weiter aus, dass eine umfassende Erläuterung, die alle Eventualitäten des Vertragsschlusses (verspätete Annahme, Annahme unter Änderungen etc.)

abdecken würde, keine weitere Verdeutlichung des Rücktrittsrechts bewirkt hätte.

Zudem könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass mit der zeitnahen Übersendung des dem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins

die Annahme des Angebots und damit der Vertragsschluss erfolgt sei und die Rücktrittsfrist begonnen habe.

Beginn der Rücktrittsfrist mit Belehrung

Auch die Rüge der Revision, die Rücktrittsfrist habe nicht begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht gesondert durch Unterschrift bestätigt habe, wies der BGH zurück.

Die Unterschrift des Klägers unter dem Antragsformular, in dem die Belehrung unmittelbar über der Unterschriftszeile enthalten war, sei als Bestätigung ausreichend anzusehen.

Eine gesonderte Bestätigung der Rücktrittsbelehrung sei nach dem Wortlaut des Paragraf 8 Abs. 3 VVG aF nicht notwendig gewesen.

Entscheidend sei, dass sich die Unterschrift jedenfalls auch auf die Belehrung über das Rücktrittsrecht bezog, auch wenn sie sich möglicherweise auch auf den Erhalt anderer Unterlagen bezogen haben könnte.

RA und Notar Krau

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