Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß – BAG Urteil vom 24.2.2021 – 10 AZR 8/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die dreimonatige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB beginnt auch mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers darüber, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. März 2018 wird zurückgewiesen.
Das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wird zur Klarstellung ergänzt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Die Parteien streiten über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Wettbewerbsverstößen des Beklagten.
Der Beklagte, seit 27 Jahren bei der K KG beschäftigt, gründete 2010 die B GmbH, die im gleichen Geschäftsbereich wie die K KG tätig wurde.
Die K KG, deren Komplementär 2013 verstarb, wurde von der Alleinerbin in die Klägerin eingebracht.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Geschäfte von der K KG auf die B GmbH umgeleitet.
Die Klägerin erfuhr im Juni 2013 durch Recherchen des Wirtschaftsprüfers von der Existenz der B GmbH.
Die Geschäftsführerin erhielt im September 2013 Kenntnis von der Wettbewerbstätigkeit des Beklagten durch einen Kundenhinweis.
Klagebegehren
Die Klägerin verlangt:
Auskunft über Zahlungen an die B GmbH und den Beklagten aus bestimmten Bestellungen.
Belege für die Auskünfte.
Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte.
Schadensersatz.
Beklagtenvortrag
Der Beklagte behauptet, er habe mit Zustimmung des Komplementärs gehandelt und die B GmbH habe andere Produkte als die K KG verkauft. Er beruft sich auf Verjährung.
Erstinstanzliche Entscheidung
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Das Landesarbeitsgericht erkannte teilweise Ansprüche an, verneinte jedoch Ansprüche für die Zeit vor dem 28. August 2013 aufgrund der Verjährungseinrede.
A. Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist teilweise zulässig.
Die Klägerin hat nicht nur Auskunft, sondern auch Schadensersatz im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht.
B. Begründetheit der Revision
Die Revision ist unbegründet. D
ie Ansprüche der Klägerin sind verjährt.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB auch mit der grob fahrlässigen Unkenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes beginnt, nicht erst mit Kenntnis von einzelnen Geschäften.
I. Verjährung
Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche in drei Monaten ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes.
Die Verjährungsfrist beginnt auch mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Betreiben eines Handelsgewerbes, nicht nur mit der Kenntnis einzelner Geschäfte.
II. Grob fahrlässige Unkenntnis
Die Klägerin hatte spätestens Ende Juni 2013 grob fahrlässige Unkenntnis von der Konkurrenz durch den Beklagten.
Die Internetpräsenz der B GmbH und der Handelsregisterauszug hätten der Geschäftsführerin auffallen müssen.
Ihre Untätigkeit erfüllt den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.
III. Rechtsmissbrauch
Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte sie über seine Konkurrenztätigkeit täuschte, um die Verjährung herbeizuführen.
IV. Weitere Ansprüche
Aufgrund der Verjährung der Auskunftsansprüche sind auch die nachfolgenden Ansprüche auf Belege, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz nicht durchsetzbar.
C. Kostenentscheidung
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.