Beginn Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

September 4, 2017

Beginn Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

BFH II R 2/15 Urteil vom 8.3.2017

unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2017 befasst sich mit der Frage, wann die Festsetzungsverjährung bei einer mittelbaren Schenkung beginnt,

insbesondere bei der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils und dessen anschließender Veräußerung.

Im konkreten Fall hatte ein Ehemann (E) einen Kommanditanteil an seiner Ehefrau (Klägerin) unentgeltlich übertragen.

Im dazugehörigen Vertrag war festgelegt, dass E das Recht zur Rückübertragung des Anteils behält, falls die Klägerin ohne seine Zustimmung darüber verfügt.

Die Klägerin veräußerte den Kommanditanteil später zusammen mit anderen Kommanditisten, und der Erlös aus dieser Veräußerung wurde auf sie übertragen.

Das Finanzamt (FA) erfuhr erst 2007 von dieser Veräußerung und setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, da es den Veräußerungserlös als den eigentlichen Gegenstand der Schenkung ansah.

Beginn Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

Die Klägerin argumentierte, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, da der ursprüngliche Schenkungsvertrag bereits im Jahr 2000 geschlossen wurde

und sie 2001 eine Schenkungsteuererklärung eingereicht hatte.

Das FA hielt dagegen, dass die Frist erst mit dem Wissen um die Veräußerung des Kommanditanteils zu laufen begann.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts München, dass die Festsetzungsfrist erst mit Kenntnis der Finanzbehörde

von allen relevanten Umständen, einschließlich der Veräußerung des Anteils, beginnt.

Da das FA erst 2007 von der Veräußerung erfuhr, war die Festsetzung der Schenkungsteuer 2008 innerhalb der Frist.

Der BFH stellte klar, dass bei einer mittelbaren Schenkung nicht der übertragene Vermögensgegenstand,

sondern der Erlös aus dessen Veräußerung den steuerpflichtigen Schenkungsgegenstand darstellt.

Daher begann die Festsetzungsfrist erst, als das FA über diese Veräußerung informiert wurde.

Die Klage der Klägerin wurde als unbegründet abgewiesen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.