Beginn Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

September 4, 2017

Beginn Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

BFH II R 2/15 Urteil vom 8.3.2017

unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2017 befasst sich mit der Frage, wann die Festsetzungsverjährung bei einer mittelbaren Schenkung beginnt,

insbesondere bei der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils und dessen anschließender Veräußerung.

Im konkreten Fall hatte ein Ehemann (E) einen Kommanditanteil an seiner Ehefrau (Klägerin) unentgeltlich übertragen.

Im dazugehörigen Vertrag war festgelegt, dass E das Recht zur Rückübertragung des Anteils behält, falls die Klägerin ohne seine Zustimmung darüber verfügt.

Die Klägerin veräußerte den Kommanditanteil später zusammen mit anderen Kommanditisten, und der Erlös aus dieser Veräußerung wurde auf sie übertragen.

Das Finanzamt (FA) erfuhr erst 2007 von dieser Veräußerung und setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, da es den Veräußerungserlös als den eigentlichen Gegenstand der Schenkung ansah.

Beginn Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

Die Klägerin argumentierte, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, da der ursprüngliche Schenkungsvertrag bereits im Jahr 2000 geschlossen wurde

und sie 2001 eine Schenkungsteuererklärung eingereicht hatte.

Das FA hielt dagegen, dass die Frist erst mit dem Wissen um die Veräußerung des Kommanditanteils zu laufen begann.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts München, dass die Festsetzungsfrist erst mit Kenntnis der Finanzbehörde

von allen relevanten Umständen, einschließlich der Veräußerung des Anteils, beginnt.

Da das FA erst 2007 von der Veräußerung erfuhr, war die Festsetzung der Schenkungsteuer 2008 innerhalb der Frist.

Der BFH stellte klar, dass bei einer mittelbaren Schenkung nicht der übertragene Vermögensgegenstand,

sondern der Erlös aus dessen Veräußerung den steuerpflichtigen Schenkungsgegenstand darstellt.

Daher begann die Festsetzungsfrist erst, als das FA über diese Veräußerung informiert wurde.

Die Klage der Klägerin wurde als unbegründet abgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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