Beglaubigung der Unterschrift zur Handelsregisteranmeldung durch einfaches elektronisches Zeugnis

Februar 10, 2026

Beglaubigung der Unterschrift zur Handelsregisteranmeldung durch einfaches elektronisches Zeugnis

BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20/24
Vorinstanz: OLG Celle v. 4.12.2024 – 9 W 70/24,

Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. November 2025. Dieser Text erklärt Ihnen, warum Sie für Ihre Handelsregisteranmeldung nicht mehr zwingend ein Papierdokument mit physischem Stempel benötigen.


Einleitung: Modernisierung im Handelsregisterrecht

Wenn Sie ein Unternehmen führen, zum Beispiel eine GmbH, müssen Sie bestimmte Änderungen im Handelsregister eintragen lassen. Das kann die Auflösung der Firma oder die Ernennung eines Abwicklers (Liquidators) sein. Bisher war es oft so, dass man ein Papier unterschreiben musste, das der Notar dann mit einem physischen Stempel beglaubigte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Diese Beglaubigung darf auch rein digital erfolgen. Das spart Zeit und ist ein wichtiger Schritt für die Digitalisierung in Deutschland.

Der konkrete Fall: Was war passiert?

Ein Geschäftsführer einer GmbH wollte die Auflösung seiner Firma beim Handelsregister anmelden. Er ging zu einem Notar und unterschrieb das Dokument auf Papier. Der Notar scannte dieses Papier ein und erstellte eine digitale Bilddatei.

Dann nutzte der Notar ein sogenanntes einfaches elektronisches Zeugnis. Er bestätigte digital, dass die Unterschrift echt ist und das digitale Bild mit dem Papierdokument übereinstimmt. Diese Datei schickte er an das Registergericht.

Die Ablehnung durch das Gericht

Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab. Die Beamten dort meinten, dass eine Unterschrift auf Papier auch zwingend eine Beglaubigung auf Papier brauche. Ein rein digitaler Vermerk reiche nicht aus. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Registergericht zunächst recht. Sie argumentierten, dass die Gesetze diese moderne Form der Beglaubigung für herkömmliche Unterschriften nicht ausdrücklich vorsehen würden.

Die Entscheidung des BGH: Digital ist erlaubt

Der Geschäftsführer wollte das nicht akzeptieren und zog vor den Bundesgerichtshof. Mit Erfolg! Die Richter am BGH entschieden, dass die digitale Beglaubigung einer handschriftlichen Unterschrift rechtens ist.

Beglaubigung der Unterschrift zur Handelsregisteranmeldung durch einfaches elektronisches Zeugnis

Warum das Gesetz die digitale Form zulässt

Der BGH schaute sich die Gesetzestexte (HGB und BeurkG) ganz genau an. Hier sind die wichtigsten Gründe für die Entscheidung:

  1. Wortlaut der Gesetze: Im Beurkundungsgesetz steht, dass Beglaubigungen ein Unterfall von „einfachen Zeugnissen“ sind. Und für diese Zeugnisse ist die elektronische Form ausdrücklich erlaubt.
  2. Kein Verbot im Gesetz: Es gibt keine Regel, die verbietet, eine Papier-Unterschrift digital zu beglaubigen. Nur weil es eine neue Form der „qualifizierten elektronischen Signatur“ gibt, bedeutet das nicht, dass der alte Weg nicht auch digital begleitet werden darf.
  3. Sicherheit bleibt gewährt: Der Notar muss immer noch prüfen, ob die Person wirklich vor ihm steht und die Unterschrift echt ist. Ob er das Ergebnis dieser Prüfung auf Papier stempelt oder digital signiert, ändert nichts an der Sicherheit des Verfahrens.

Warum dieses Urteil für Sie wichtig ist

Vielleicht fragen Sie sich, warum man nicht einfach direkt alles rein digital unterschreibt. Der BGH hat hier ein sehr praxisnahes Argument geliefert:

Die Lücke in der Technik

Noch haben nicht alle Geschäftsführer eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (qeS). Das ist eine Art digitaler Ausweis, mit dem man am Computer rechtsgültig unterschreiben kann. Solange diese Technik noch nicht überall verbreitet ist, ist der „Mittelweg“ ideal: Sie unterschreiben wie gewohnt auf Papier, und der Notar erledigt den Rest digital.

Erleichterung für Unternehmen

Da Handelsregisteranmeldungen sowieso elektronisch beim Gericht eingereicht werden müssen (§ 12 HGB), ist es nur logisch, dass auch der Beglaubigungsprozess des Notars komplett digital sein darf. Es verhindert unnötigen „Medienbruch“ – also das ständige Hin- und Herwechseln zwischen Papier und Computer.


Zusammenfassung der Vorteile

Durch das Urteil steht fest:

  • Sie können Dokumente weiterhin handschriftlich unterschreiben.
  • Der Notar kann die Beglaubigung rein digital erstellen.
  • Das Registergericht muss diese digitalen Dokumente akzeptieren.
  • Der Prozess wird insgesamt schneller und effizienter.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Hier sind die Paragrafen, die der BGH für seine Entscheidung genutzt hat:

GesetzParagraphBedeutung
HGB§ 12 Abs. 1Regelt, wie Anmeldungen zum Handelsregister eingereicht werden müssen.
BeurkG§ 39aErlaubt es Notaren, einfache Zeugnisse elektronisch zu erstellen.
BeurkG§ 40Beschreibt, wie eine Unterschrift beglaubigt wird (Präsenz beim Notar).
BGB§ 129Regelt die öffentliche Beglaubigung allgemein.

Fazit und Ausblick

Dieses Urteil zeigt, dass das deutsche Rechtssystem bereit für die Zukunft ist. Es müssen nicht immer neue Gesetze geschrieben werden; oft reicht es, die bestehenden Regeln modern auszulegen. Für Sie als Unternehmer bedeutet das weniger Bürokratie und eine modernere Zusammenarbeit mit Ihrem Notar.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Handelsregisteranmeldung haben oder eine rechtssichere Beglaubigung benötigen, unterstützen wir Sie gerne dabei, diese neuen digitalen Möglichkeiten optimal zu nutzen.

Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen oder für eine Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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