Begriff des „Lebenspartners“ in § 8 I 1 Bestattungsgesetz NRW
Zusammenfassung: OVG Münster, Beschluss vom 29.04.2025 – 19 E 180/25
Worum geht es in dem Fall?
Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster klärt eine wichtige Frage im Bestattungsrecht in Nordrhein-Westfalen (NRW): Wer ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu tragen?
Konkret ging es um einen Mann, der sich gegen einen Kostenbescheid wehrte. Die Stadt hatte ihn zur Zahlung der Hälfte der Kosten für die Einäscherung seines verstorbenen, ledigen Bruders herangezogen. Der Mann beantragte Prozesskostenhilfe (PKH), um gegen diesen Bescheid klagen zu können, da er die Kosten nicht tragen wollte.
Er argumentierte, dass sein verstorbener Bruder bis zu seinem Tod mit jemandem zusammenwohnte und dieser Partner (ein Lebensgefährte) vor ihm zur Bestattung verpflichtet sein müsste.
Das Gericht lehnte die Beschwerde des Mannes ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, die ihm die Prozesskostenhilfe verweigert hatte. Der Grund: Seine Klage gegen den Kostenbescheid hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das OVG Münster stellte unmissverständlich klar, wie der Begriff des „Lebenspartners“ im Bestattungsgesetz NRW (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW) zu verstehen ist (Amtlicher Leitsatz).
Das Gesetz legt eine klare Reihenfolge fest, wer für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen muss und damit auch die Kosten zu tragen hat. Gibt es keinen Ehepartner, schauen die Behörden in der Regel, ob es einen eingetragenen Lebenspartner gibt, dann Kinder, Eltern, und erst danach die volljährigen Geschwister.
Der Kläger hoffte, dass der nichteheliche Lebensgefährte seines Bruders in dieser Rangfolge auftaucht. Das Gericht entschied jedoch: Mit „Lebenspartner“ ist ausschließlich ein Partner im rechtlichen Sinne gemeint. Das sind nur Personen, die offiziell eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem (inzwischen aufgehobenen) Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet haben.
Die klare Abgrenzung zur „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (wenn man einfach nur zusammenlebt, ohne geheiratet oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen) begründet keine gesetzliche Bestattungspflicht. Das Gericht erklärte, dass nichteheliche Lebensgefährten mangels verwandtschaftlicher oder ehelicher Beziehung nicht zu dem in § 8 BestG NRW genannten Personenkreis gehören.
Da der verstorbene Bruder ledig war und es keine Anhaltspunkte für eine rechtlich eingetragene Partnerschaft gab, war die Frage, ob er möglicherweise mit jemandem zusammenwohnte, irrelevant und musste nicht weiter aufgeklärt werden.
Da der Verstorbene weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war, rückten seine Brüder in der gesetzlichen Rangfolge auf. Der Kläger musste daher (neben seinem anderen Bruder) für die Beerdigungskosten aufkommen. Seine Klage hatte keine Erfolgsaussicht, weshalb ihm die Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert wurde.
Wer in NRW die Kosten für eine Bestattung vermeiden will, muss nachweisen, dass eine andere, in der Rangfolge höher stehende Person rechtlich verpflichtet ist. Eine bloße Lebensgemeinschaft oder ein gemeinsamer Haushalt ohne Trauschein oder offizielle Registrierung reicht dafür nicht aus.
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