Begriff „Lebenspartner“ in § 15 I Steuerklasse I Nr 1 ErbstG
BFH II B 23/15
Beschluss vom 1.10.2015,
Kernaussage:
Der Begriff „Lebenspartner“ in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG ist als Rechtsbegriff im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zu verstehen
und umfasst nur eingetragene Lebenspartner gleichen Geschlechts.
Sachverhalt:
Die Klägerin war die Erbin ihrer Lebensgefährtin.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und ordnete die Klägerin in Steuerklasse III ein.
Die Klägerin machte geltend, dass sie als Lebenspartnerin im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG ihrer
Lebensgefährtin gleichzustellen sei und daher die Steuerklasse I anzuwenden sei.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Rechtliche Würdigung:
Der BFH wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
1. Keine grundsätzliche Bedeutung:
Die Frage, wie der Begriff „Lebenspartner“ in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG zu verstehen ist, ist bereits geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Begriff des Lebenspartners:
Der BFH hat bereits entschieden, dass der Begriff „Lebenspartner“ in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG nur Lebenspartner im Sinne des LPartG umfasst.
Dies sind Partner gleichen Geschlechts, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
3. Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern:
Die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht war aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
4. Keine Berücksichtigung des umgangssprachlichen Begriffsverständnisses:
Das umgangssprachliche Begriffsverständnis einer auch Personen verschiedenen Geschlechts umfassenden Lebenspartnerschaft ist nicht maßgeblich.
5. Wille des Gesetzgebers:
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der im Gesetz zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers maßgeblich.
Der Gesetzgeber hat den Begriff „Lebenspartner“ in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG auf eingetragene Lebenspartner gleichen Geschlechts beschränkt.
6. Keine Aussetzung des Verfahrens:
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH zur Auslegung des § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes kommt nicht in Betracht.
Fazit:
Der BFH hat klargestellt, dass der Begriff „Lebenspartner“ in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG nur eingetragene Lebenspartner gleichen Geschlechts umfasst.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.