Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt § 2065 II BGB

September 14, 2017

Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt § 2065 II BGB

BGH IV a ZR 229/85

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in einem notariellen Testament seinen Sozius zum Testamentsvollstrecker ernannt und diesem die Auswahl und Bestimmung

der Zuwendungsempfänger für einen Teil seines Vermögens übertragen.

Die gesetzlichen Erben (zwei Großnichten) fochten die Wirksamkeit dieser testamentarischen Verfügungen an.

Prozessverlauf:

  • Das Amtsgericht erteilte einen Erbschein, der die Großnichten und den Zoologischen Garten Berlin als Miterben auswies.
  • Das Landgericht gab der Klage des Testamentsvollstreckers auf Feststellung, dass die Großnichten nicht Erben sind, statt.
  • Das Kammergericht wies die Berufung der Großnichten zurück.
  • Die Großnichten legten Revision ein.

Entscheidung des BGH:

Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt § 2065 II BGB

Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  • Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung: Der BGH stellte fest, dass die Ernennung des Sozius zum Testamentsvollstrecker wirksam ist. Weder § 7 BeurkG noch § 27 BeurkG stehen der Wirksamkeit entgegen.

  • Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Der BGH bestätigte die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser kann auch dann klagen, wenn er nicht ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend macht, sondern wenn die Prozessführung im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liegt. Im vorliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Großnichten nicht Erben sind.

  • Auslegung des Testaments: Der BGH beanstandete die Auslegung des Testaments durch das Kammergericht. Das Kammergericht hatte die Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen als unwirksam angesehen und in eine Zweckauflage umgedeutet. Der BGH wies darauf hin, dass § 2087 Abs. 1 BGB nicht dazu dienen soll, eine Auslegung nahezulegen, die die Zuwendung unwirksam macht. Vielmehr legt § 2084 BGB eine Auslegung im Sinne einer Zweckauflage nahe.

  • Unwirksamkeit der Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen: Der BGH bestätigte, dass die Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen unwirksam ist, da die Begünstigten nicht hinreichend bestimmt sind (§ 2065 Abs. 2 BGB).

Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt § 2065 II BGB

  • Keine negative Enterbung: Das Kammergericht hatte eine negative Enterbung der Großnichten angenommen. Der BGH wies darauf hin, dass das Testament keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Enterbung enthält.

  • Hinweise für die neue Verhandlung: Der BGH gab dem Kammergericht Hinweise für die neue Verhandlung. Sollte sich ergeben, dass der Erblasser tatsächlich eine negative Enterbung seiner Verwandten wollte, so ist zu prüfen, ob dieser Wille im Testament hinreichend Ausdruck gefunden hat. Sollte keine negative Enterbung vorliegen, so ist erneut zu prüfen, wie die Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen zu verstehen ist.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Testamentsvollstreckerernennung

und die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers klargestellt.

Er hat hervorgehoben, dass die Auslegung eines Testaments stets den Willen des Erblassers erforschen soll und dass unwirksame Verfügungen nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

Im vorliegenden Fall hat der BGH die Auslegung des Testaments durch das Kammergericht beanstandet und auf die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne einer Zweckauflage hingewiesen.

Er hat klargestellt, dass die Unwirksamkeit der Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen nicht automatisch zu einer negativen Enterbung der gesetzlichen Erben führt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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