Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt Paragraf 2065 II BGB

September 14, 2017
KI generiertes Symbolbild

Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt Paragraf 2065 II BGB

BGH IV a ZR 229/85

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in einem notariellen Testament seinen Sozius zum Testamentsvollstrecker ernannt und diesem die Auswahl und Bestimmung

der Zuwendungsempfänger für einen Teil seines Vermögens übertragen.

Die gesetzlichen Erben (zwei Großnichten) fochten die Wirksamkeit dieser testamentarischen Verfügungen an.

Prozessverlauf:

  • Das Amtsgericht erteilte einen Erbschein, der die Großnichten und den Zoologischen Garten Berlin als Miterben auswies.
  • Das Landgericht gab der Klage des Testamentsvollstreckers auf Feststellung, dass die Großnichten nicht Erben sind, statt.
  • Das Kammergericht wies die Berufung der Großnichten zurück.
  • Die Großnichten legten Revision ein.

Entscheidung des BGH:

Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt Paragraf 2065 II BGB

Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  • Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung: Der BGH stellte fest, dass die Ernennung des Sozius zum Testamentsvollstrecker wirksam ist. Weder Paragraf 7 BeurkG noch Paragraf 27 BeurkG stehen der Wirksamkeit entgegen.

  • Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Der BGH bestätigte die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser kann auch dann klagen, wenn er nicht ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend macht, sondern wenn die Prozessführung im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liegt. Im vorliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Großnichten nicht Erben sind.

  • Auslegung des Testaments: Der BGH beanstandete die Auslegung des Testaments durch das Kammergericht. Das Kammergericht hatte die Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen als unwirksam angesehen und in eine Zweckauflage umgedeutet. Der BGH wies darauf hin, dass Paragraf 2087 Abs. 1 BGB nicht dazu dienen soll, eine Auslegung nahezulegen, die die Zuwendung unwirksam macht. Vielmehr legt Paragraf 2084 BGB eine Auslegung im Sinne einer Zweckauflage nahe.

  • Unwirksamkeit der Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen: Der BGH bestätigte, dass die Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen unwirksam ist, da die Begünstigten nicht hinreichend bestimmt sind (Paragraf 2065 Abs. 2 BGB).

Begünstigte im Testament nicht hinreichend bestimmt Paragraf 2065 II BGB

  • Keine negative Enterbung: Das Kammergericht hatte eine negative Enterbung der Großnichten angenommen. Der BGH wies darauf hin, dass das Testament keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Enterbung enthält.

  • Hinweise für die neue Verhandlung: Der BGH gab dem Kammergericht Hinweise für die neue Verhandlung. Sollte sich ergeben, dass der Erblasser tatsächlich eine negative Enterbung seiner Verwandten wollte, so ist zu prüfen, ob dieser Wille im Testament hinreichend Ausdruck gefunden hat. Sollte keine negative Enterbung vorliegen, so ist erneut zu prüfen, wie die Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen zu verstehen ist.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Testamentsvollstreckerernennung

und die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers klargestellt.

Er hat hervorgehoben, dass die Auslegung eines Testaments stets den Willen des Erblassers erforschen soll und dass unwirksame Verfügungen nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

Im vorliegenden Fall hat der BGH die Auslegung des Testaments durch das Kammergericht beanstandet und auf die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne einer Zweckauflage hingewiesen.

Er hat klargestellt, dass die Unwirksamkeit der Zuwendung an die Kinderhilfsorganisationen nicht automatisch zu einer negativen Enterbung der gesetzlichen Erben führt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge