Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG – BFH II R 34/16

Juni 8, 2022

Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG – BFH II R 34/16 – Urteil vom 06.11.2019 – Mitunternehmer

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

  1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG setzt voraus, dass der Erwerb beim bisherigen und neuen Rechtsträger Betriebsvermögen ist.
  2. Bei Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss der Erwerber Mitunternehmer werden.
  3. Ein Nießbrauch belasteter Kommanditanteil kann Mitunternehmer sein.
  4. Die Steuerberechnung durch das Finanzamt im Tenor setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Einführung

B. Hintergrund

II. Zusammenfassung der Entscheidung

A. Kernpunkte der Entscheidung

B. Auswirkungen auf die Steuerberechnung

III. Tatbestand

A. Beschreibung der Parteien

B. Hintergrund der Übertragung

C. Schenkungsteuerfestsetzung und Einspruchsverfahren

IV. Rechtsfragen und Entscheidungsgründe

A. Anforderungen an den Schenkungsteuerbescheid

B. Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 13a ErbStG

C. Beurteilung der Mitunternehmerstellung

V. Revision und Entscheidung des BFH

A. Revisionsanträge der Parteien

B. Urteil des Bundesfinanzhofs

VI. Schlussfolgerungen und Ausblick

A. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

B. Implikationen für ähnliche Fälle

Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG – BFH II R 34/16

1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.

2. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden.

3. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein.

4. Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt.

Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig.

Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.

Tenor

Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG – BFH II R 34/16

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2016 – 4 K 3250/15 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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