Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG – BFH II R 34/16

Juni 8, 2022

BFH II R 34/16

Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

Urteil vom 06.11.2019

Mitunternehmer

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der schenkungsteuerlichen Behandlung der Übertragung eines Teilkommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt.

Der BFH entschied, dass der Erwerber trotz des Nießbrauchsvorbehalts Mitunternehmer der KG geworden sein kann

und die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. in Betracht kommt.

BFH II R 34/16

Sachverhalt:

  • Der Kläger übertrug seinem Sohn einen Teilkommanditanteil an einer KG unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts.
  • Der Kläger behielt zudem die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.
  • Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F., da der Sohn aufgrund des Nießbrauchsvorbehalts und der Stimmrechtsübertragung nicht als Mitunternehmer der KG anzusehen sei.
  • Das Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte die Steuerbegünstigung.

Rechtliche Würdigung:

  • § 13a ErbStG a.F.: Die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG a.F. setzt voraus, dass der Erwerber Mitunternehmer der Personengesellschaft wird.
  • Mitunternehmerschaft: Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko trägt.
  • Nießbrauch: Ein Nießbrauch schließt die Mitunternehmerschaft des Erwerbers nicht grundsätzlich aus.
  • Mitunternehmerinitiative: Der Erwerber hatte Mitunternehmerinitiative, da er trotz der Stimmrechtsvollmacht seines Vaters die Stimmrechte selbst ausüben konnte.
  • Mitunternehmerrisiko: Der Erwerber trug Mitunternehmerrisiko, da er an den stillen Reserven beteiligt war und die Verluste zu tragen hatte.

Entscheidung:

BFH II R 34/16

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Das Finanzgericht muss Feststellungen zur Erklärung des Schenkers nach § 13a ErbStG a.F. und zur Höhe der Bemessungsgrundlage nachholen.

Besonderheiten:

  • Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Mitunternehmerschaft im Kontext von § 13a ErbStG a.F. bei Nießbrauchsvorbehalt.
  • Es stellt klar, dass eine Stimmrechtsvollmacht die Mitunternehmerinitiative des Erwerbers nicht zwangsläufig ausschließt, wenn dieser die Stimmrechte weiterhin selbst ausüben kann.
  • Das Urteil betont die Notwendigkeit einer eindeutigen Feststellung der Höhe der Bemessungsgrundlage im finanzgerichtlichen Verfahren.

Revision:

  • Die Revision des Finanzamts war begründet.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht die Komplexität der schenkungsteuerlichen Behandlung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt.

Es zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. zu beurteilen.

Insbesondere die Frage, ob der Erwerber Mitunternehmerinitiative trägt,

ist im Lichte der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung zu beantworten.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

Dezember 12, 2025
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStGZusammenfassung des Urteils: Schenkungsteuerpflicht einer Landesstiftu…
Bestattung

Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Dezember 7, 2025
Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund ImpfschadensGericht: LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 05.09.2025 Aktenz…
Notar Schild

Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Dezember 7, 2025
Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesOLG München, Beschluss v. 08.10.2025 – 33 W 1013/25 eVori…