
Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2024 (Az: II R 12/21) behandelt den sogenannten Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer.
Es geht dabei um die Frage, unter welchen Umständen Miterben die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, vermieteten Wohnraum
und das selbstgenutzte Familienheim erhalten können, wenn eine Erbauseinandersetzung erfolgt.
Es ging also darum, ob eine allzu lange dauernde Erbauseinandersetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigungen der Paragrafen 13 a – d ErbStG schädlich sein könnte.
Grundsätzlich werden solche Steuerbegünstigungen gewährt, wenn die Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses unter den Miterben aufgeteilt werden.
Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass eine Erbauseinandersetzung, die mehr als sechs Monate nach dem Erbfall stattfindet, die Steuerbegünstigungen nicht grundsätzlich ausschließt.
Dies widerspricht den Hinweisen in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019, die eine zeitnahe Auseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten fordern.
Wichtig sei, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall besteht.
Wenn jedoch die Erben den Nachlass bewusst zunächst ungeteilt belassen und später eine neue Entscheidung zur Teilung treffen, wird eine steuerliche Begünstigung ausgeschlossen
Im konkreten Fall erbte der Kläger zusammen mit seinem Bruder nach dem Tod beider Elternteile im Jahr 2015 verschiedene Vermögenswerte, darunter Grundstücke und Anteile an einer GmbH & Co. KG.
Nach der Erbauseinandersetzung im Jahr 2018 erhielt der Kläger unter anderem die Beteiligungen an der KG, während der Bruder ein Grundstück erhielt.
Der Kläger beantragte daraufhin, den Erbschaftsteuerbescheid zu ändern und die Steuervergünstigungen nach Paragrafen 13a, 13b und 13c ErbStG a.F. neu zuzuordnen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auseinandersetzung zu spät erfolgt sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Erben jedoch statt und gewährte die Steuerbegünstigungen.
Der BFH bestätigte dieses Urteil.
Die Richter argumentierten, dass keine Frist von sechs Monaten für die Erbauseinandersetzung in den relevanten gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.
Entscheidend sei, dass der Begünstigungstransfer im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt.
Im vorliegenden Fall waren die Verzögerungen bei der Erbauseinandersetzung nachvollziehbar, da steuerliche und bewertungsrechtliche Fragen zunächst geklärt werden mussten.
Der BFH stellte zudem fest, dass die Steuerbegünstigungen sowohl für das Betriebsvermögen als auch für den vermieteten Wohnraum und das selbstgenutzte Familienheim zu gewähren sind.
Insbesondere die Begünstigung des Familienheims setzt voraus, dass der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu nutzen, was hier der Fall war.
Der Kläger hatte das Familienheim bereits vor der Auseinandersetzung selbst bewohnt, was ebenfalls als Indiz für die steuerliche Begünstigung gewertet wurde.
Das Urteil stellt somit klar, dass die Sechsmonatsfrist für die Erbauseinandersetzung nicht strikt einzuhalten ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verzögerung rechtfertigen.
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