behauptete Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – Entschädigungsverlangen -ArbG Bonn Urteil vom 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19

Mai 24, 2021

behauptete Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – Entschädigungsverlangen -ArbG Bonn Urteil vom 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Nachweispflicht für Benachteiligung:

Ein Bewerber, der Ansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geltend macht, muss zumindest Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist.

Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsforderung:

Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern zu dem Zweck, den Status eines Bewerbers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.

Einzelfallentscheidung:

Beurteilung eines Falls, bei dem die Absage durch die Gestaltung und den Inhalt des Bewerbungsschreibens provoziert wurde.

Tenor des Urteils:

Die Klage wird abgewiesen.


Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.


Der Streitwert wird auf 11.084,58 Euro festgesetzt.


Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

behauptete Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – Entschädigungsverlangen -ArbG Bonn Urteil vom 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19


Sachverhalt:

Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen.

In der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit wurde ein Stellenangebot für einen Ausbilder/Anleiter (Koch/Köchin) veröffentlicht.

Der Kläger, geboren 1946, bewarb sich auf diese Stelle mit einem Bewerbungsschreiben, das u.a. darauf hinwies, dass er Regel-Altersrentner sei und eine Gehaltsangabe auf Vollzeitbasis sowie ein Appartement in Betriebsnähe forderte.

Der Kläger erklärte auch, dass er den Ausbildungsbereich Nähen nicht abdecken könne.

Von insgesamt 15 Bewerbern lud der Beklagte fünf zu einem Vorstellungsgespräch ein.

Der Kläger wurde nicht in das engere Auswahlverfahren einbezogen und erhielt eine Absage.

Später forderte der Kläger den Beklagten auf, Stellung zu seiner Bewerbung zu nehmen, was dieser mitteilte, dass keine Bewerbung vorliege, da sie bereits vernichtet worden seien.

Der Kläger verlangte eine Entschädigung in Höhe von 11.084,58 Euro wegen Altersdiskriminierung und behauptete, der Beklagte habe ihn wegen seines Alters abgelehnt.

Der Beklagte widersprach und erklärte, der Kläger habe nicht alle geforderten Qualifikationen erfüllt und zudem ein unübliches Appartement gefordert.

behauptete Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – Entschädigungsverlangen -ArbG Bonn Urteil vom 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers wurde als unbegründet abgewiesen.

Keine Altersdiskriminierung:

Der Kläger konnte keine ausreichenden Indizien vorlegen, die darauf schließen lassen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung wegen seines Alters erfolgt ist.

Es gab keine Hinweise darauf, dass das Alter des Klägers einen entscheidenden Einfluss auf die Ablehnung hatte.

Rechtsmissbräuchliche Absicht:

Selbst wenn eine Altersdiskriminierung vorgelegen hätte, wäre die Klage als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Es wurde festgestellt, dass der Kläger sich nicht ernsthaft um die Stelle bemühte, sondern vielmehr den formalen Status eines Bewerbers erlangen wollte, um eine Entschädigung geltend zu machen.

Dies wurde aus der Gestaltung und dem Inhalt des Bewerbungsschreibens deutlich, das keine Informationen über die Qualifikationen des Klägers enthielt und Forderungen stellte, die eine Absage provozieren sollten.

Kostenentscheidung und Berufung:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Eine gesonderte Zulassung der Berufung wurde nicht erteilt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Gesamtwürdigung:

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung hat, da keine hinreichenden Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters vorlagen.

Zudem wurde das Entschädigungsverlangen des Klägers als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da er sich nur beworben hatte, um eine Entschädigung zu fordern, und nicht, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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