Behebbares Hindernis im Sinne des § 18 I 1 GBO
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16. August 2023 (I-3 Wx 105/23) wichtige Klarstellungen zum Thema
„behebbares Hindernis“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall der Grundbuchordnung (GBO) getroffen.
Dieser Fall behandelt die Frage, unter welchen Umständen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zulässig ist, insbesondere im Kontext von Erbfällen und der Berichtigung des Grundbuchs.
Eine Ehefrau beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um nach dem Tod ihres Mannes als Alleineigentümerin eingetragen zu werden.
Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, aber auch ihren Sohn als Vorerben.
Bezüglich eines bestimmten Grundstücks war im Testament festgelegt, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein sollte.
Das Grundbuchamt sah dies als unzulässig an, da einzelne Nachlassgegenstände nicht vererbt werden könnten, und forderte eine Erbauseinandersetzung oder einen Erbschein.
Die Ehefrau legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.
Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf und stellte fest:
Eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn ein behebbares Hindernis vorliegt.
Ein noch abzuschließendes Rechtsgeschäft, wie die von dem Grundbuchamt geforderte Auflassung, ist kein solches behebbares Hindernis.
Die Forderung des Grundbuchamtes hätte den Berichtigungsantrag auf eine neue Grundlage gestellt, was unzulässig ist.
Außerdem war der Antragsteller nicht gewillt das Hindernis zu beheben.
Die testamentarische Regelung, die der Ehefrau das Alleineigentum an dem Grundstück zusprach, war unwirksam, da das deutsche Erbrecht die Vererbung einzelner Gegenstände grundsätzlich nicht vorsieht.
Das Testament enthielt jedoch eine wirksame Erbeinsetzung der Ehefrau und ihres Sohnes als Erbengemeinschaft.
Das Gericht wandelte die unwirksame verfügung in eine Teilungsanordnung um. (§ 140 BGB)
Kernpunkte der Entscheidung
Ein behebbares Hindernis im Sinne des § 18 GBO muss ein Mangel sein, der mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.
Noch abzuschließende Rechtsgeschäfte erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Bei der Auslegung von Testamenten ist der Wille des Erblassers maßgeblich.
Unwirksame Verfügungen können unter Umständen in wirksame umgedeutet werden.
Die Grundbuchberichtigung setzt den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus.
Das Grundbuchamt darf keine Eintragung unter veränderten Voraussetzungen verlangen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Grenzen der Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren und gibt wichtige Hinweise zur Auslegung von Testamenten in Erbfällen.
Sie stärkt die Rechte von Grundbuchantragstellern und trägt zur Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.