Behindertentestament auch bei großen Nachlassvermögen wirksam
OLG Hamm 10 U 13/16
keine Sittenwidrigkeit
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Kläger als Sozialhilfeträger
die übergeleiteten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eines geistig behinderten Sozialhilfeempfängers nach dessen verstorbener Mutter geltend machte.
Die Eltern des Behinderten hatten ein sogenanntes Behindertentestament errichtet, in dem sie ihren Sohn als Vorerben einsetzten
und ihm einen Erbteil in Höhe des 1,1-fachen seines Pflichtteils zuwandten.
Für diesen Erbteil ordneten sie eine Dauertestamentsvollstreckung an, die verhindern sollte, dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen konnte.
Der Kläger war der Ansicht, dass das Testament sittenwidrig sei, da es den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe in unzulässiger Weise unterlaufe.
Das Landgericht Essen hatte die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.
Kernaussagen des Urteils:
Begründung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Behindertentestamente grundsätzlich zulässig sind.
Eltern haben das Recht, im Rahmen ihrer Testierfreiheit Vorkehrungen zu treffen, um die Versorgung ihres behinderten Kindes auch nach ihrem Tod sicherzustellen.
Der Nachranggrundsatz im Sozialrecht wurde durch das Testament nicht verletzt, da dieser Grundsatz
nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger betrifft.
Er verpflichtet Dritte nicht dazu, den Sozialhilfeempfänger zu unterstützen.
Die Richter sahen auch keine Sittenwidrigkeit in der Testamentsgestaltung.
Die Eltern hatten in ihrem Testament festgelegt, dass der Testamentsvollstrecker dem Sohn nur so viel von seinem Erbteil zur Verfügung stellen darf,
dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen.
Damit sollte sichergestellt werden, dass der Sohn auch in Zukunft Annehmlichkeiten und Therapien in Anspruch nehmen kann,
die vom Sozialhilfeträger nicht oder nur zum Teil bezahlt werden.
Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die Zulässigkeit von Behindertestamenten.
Eltern haben das Recht, im Rahmen ihrer Testierfreiheit Vorkehrungen zu treffen, um die Versorgung ihres behinderten Kindes auch nach ihrem Tod sicherzustellen.
Die Größe des Nachlasses ist dabei unerheblich.
Entscheidend ist, ob die Testierfreiheit missbraucht wurde, um den Sozialhilfeträger zu benachteiligen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.