Behindertentestament auch bei großen Nachlassvermögen wirksam

Juli 12, 2017
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Behindertentestament auch bei großen Nachlassvermögen wirksam

OLG Hamm 10 U 13/16

keine Sittenwidrigkeit

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Kläger als Sozialhilfeträger

die übergeleiteten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eines geistig behinderten Sozialhilfeempfängers nach dessen verstorbener Mutter geltend machte.

Die Eltern des Behinderten hatten ein sogenanntes Behindertentestament errichtet, in dem sie ihren Sohn als Vorerben einsetzten

und ihm einen Erbteil in Höhe des 1,1-fachen seines Pflichtteils zuwandten.

Für diesen Erbteil ordneten sie eine Dauertestamentsvollstreckung an, die verhindern sollte, dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen konnte.

Der Kläger war der Ansicht, dass das Testament sittenwidrig sei, da es den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe in unzulässiger Weise unterlaufe.

Das Landgericht Essen hatte die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.

Kernaussagen des Urteils:

  • Behindertentestamente sind grundsätzlich zulässig: Eltern haben das Recht, im Rahmen ihrer Testierfreiheit ein Behindertentestament zu errichten, um ihr behindertes Kind abzusichern.
  • Kein Verstoß gegen den Nachranggrundsatz: Die Richter stellten fest, dass das Testament nicht gegen den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe verstößt. Dieser Grundsatz besagt, dass vorrangig das eigene Vermögen und Einkommen des Hilfebedürftigen einzusetzen ist, bevor die Sozialhilfe leistet.

Behindertentestament auch bei großen Nachlassvermögen wirksam

  • Keine Sittenwidrigkeit: Das Gericht sah auch keine Sittenwidrigkeit in der Testamentsgestaltung. Die Eltern hatten ihrem Sohn einen Erbteil hinterlassen, der geringfügig über dem Pflichtteil lag, und damit seinen verfassungsrechtlich garantierten Mindestanteil am Nachlass gesichert.
  • Größe des Nachlasses unerheblich: Entscheidend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist nicht die Größe des Nachlasses, sondern ob die Testierfreiheit missbraucht wurde, um den Sozialhilfeträger zu benachteiligen. Dies war hier nicht der Fall.
  • Auskunftsanspruch des Klägers: Der Kläger hatte jedoch einen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen der Erblasserin, um etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen zu können.

Begründung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Behindertentestamente grundsätzlich zulässig sind.

Eltern haben das Recht, im Rahmen ihrer Testierfreiheit Vorkehrungen zu treffen, um die Versorgung ihres behinderten Kindes auch nach ihrem Tod sicherzustellen.

Der Nachranggrundsatz im Sozialrecht wurde durch das Testament nicht verletzt, da dieser Grundsatz

nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger betrifft.

Er verpflichtet Dritte nicht dazu, den Sozialhilfeempfänger zu unterstützen.

Die Richter sahen auch keine Sittenwidrigkeit in der Testamentsgestaltung.

Die Eltern hatten in ihrem Testament festgelegt, dass der Testamentsvollstrecker dem Sohn nur so viel von seinem Erbteil zur Verfügung stellen darf,

dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen.

Damit sollte sichergestellt werden, dass der Sohn auch in Zukunft Annehmlichkeiten und Therapien in Anspruch nehmen kann,

die vom Sozialhilfeträger nicht oder nur zum Teil bezahlt werden.

Fazit:

OLG Hamm 10 U 13/16

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die Zulässigkeit von Behindertestamenten.

Eltern haben das Recht, im Rahmen ihrer Testierfreiheit Vorkehrungen zu treffen, um die Versorgung ihres behinderten Kindes auch nach ihrem Tod sicherzustellen.

Die Größe des Nachlasses ist dabei unerheblich.

Entscheidend ist, ob die Testierfreiheit missbraucht wurde, um den Sozialhilfeträger zu benachteiligen.

RA und Notar Krau

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