Behindertentestament Beteiligung Testamentsvollstrecker bei Festsetzung Vergütung Betreuer
BGH Beschluss 15.04.2015 – XII ZB 534/14 Behindertentestament
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2015 (Az. XII ZB 534/14) betrifft ein sogenanntes Behindertentestament.
Die Betroffene, eine geistig behinderte Person, wurde im Testament ihrer 2008 verstorbenen Mutter zur alleinigen und befreiten Vorerbin bestimmt.
Zugleich wurde eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die der Rechtsbeschwerdeführer als Testamentsvollstrecker ausübt.
Das Betreuungsgericht hatte in zwei Beschlüssen vom 2. und 3. Juni 2014 die Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen festgesetzt.
Der Testamentsvollstrecker legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte, als Beteiligter in das Verfahren einbezogen zu werden.
Dieser Antrag wurde abgelehnt, und seine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung blieb erfolglos.
Das Landgericht wies auch seine weitere Beschwerde ab.
Daraufhin wandte sich der Testamentsvollstrecker mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH.
Der BGH entschied, dass die Rechtsbeschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet sei.
Der Testamentsvollstrecker habe keine Berechtigung, als Beteiligter in das Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung einbezogen zu werden.
Die Vergütung des Betreuers beeinträchtige nicht unmittelbar die Rechte des Testamentsvollstreckers,
da seine Aufgabe in der Ausführung des letzten Willens des Erblassers und der Verwaltung des Nachlasses bestehe.
Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasses durch die Betreuervergütung reiche nicht aus, um eine Beteiligung am Verfahren oder eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
Der BGH bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Testamentsvollstrecker nicht automatisch an Verfahren zur Festsetzung von Betreuervergütungen beteiligt wird,
selbst wenn diese aus dem Nachlass gezahlt werden sollen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Nachlass für solche Vergütungen verwendet werden darf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.