Behindertentestament nicht sittenwidrig

Juni 14, 2016

Landgericht Essen 2 O 321/14

Gewährung von Eingliederungshilfe

RA und Notar Krau

Das Landgericht Essen hat sich in einem Urteil vom 03.12.2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein sogenanntes „Behindertentestament“ sittenwidrig ist, wenn es die Gewährung von Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen betrifft.

Der Fall:

Die Eltern eines geistig behinderten Sohnes (Trisomie 21) hatten ein Testament errichtet, in dem sie ihren Sohn als nicht befreiten Vorerben einsetzten.

Ziel dieser Regelung war es, zu verhindern, dass das Erbe des Sohnes auf die staatliche Eingliederungshilfe angerechnet wird.

Der Sozialhilfeträger klagte gegen die Erben und forderte Auskunft über den Nachlass, da er der Ansicht war, dass der Sohn aufgrund des hohen Nachlasswertes eigentlich pflichtteilsberechtigt sei und das Testament sittenwidrig.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Essen wies die Klage ab.

Es bestätigte die Zulässigkeit von Behindertentestamenten und stellte fest, dass das Testament im vorliegenden Fall nicht sittenwidrig sei.

Begründung:

  • Grundsätzliche Zulässigkeit von Behindertentestamenten: Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Behindertentestamente grundsätzlich zulässig sind. Eltern haben das Recht, durch Testamentsgestaltung dafür zu sorgen, dass das Erbe ihres behinderten Kindes nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird und ihm somit möglichst erhalten bleibt.
  • Keine Sittenwidrigkeit im konkreten Fall: Der Sozialhilfeträger argumentierte, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit vorliege, da der Nachlasswert sehr hoch sei und der Pflichtteil des Sohnes ausreichen würde, um die Kosten der Eingliederungshilfe zu decken. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es führte aus, dass die Kriterien „beträchtliches Vermögen“ und „ausreichender Pflichtteil“ zu unbestimmt seien. Es sei nicht möglich, eine klare Grenze zu ziehen, ab wann ein Vermögen als „beträchtlich“ anzusehen ist. Zudem sei es fraglich, ob das Ausmaß der Versorgung durch den Pflichtteil überhaupt ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei. Letztlich führe jede Nachlassregelung durch ein Behindertentestament zu einer Benachteiligung des Sozialhilfeträgers. Wenn diese Gestaltungsmöglichkeit aber nicht generell verboten werden soll, müsse dies auch für alle Fälle gelten, unabhängig von der Höhe des Nachlasses.

Fazit:

Das Urteil des Landgerichts Essen bestätigt die Zulässigkeit von Behindertentestamenten auch bei höheren Nachlasswerten.

Solange die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften eingehalten werden, können Eltern durch ein Behindertentestament sicherstellen, dass das Erbe ihres behinderten Kindes nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

Wichtige Hinweise:

  • Dieses Urteil ist ein Beispiel für die Rechtsprechung zu Behindertentestamenten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kann im Einzelfall unterschiedlich ausfallen.
  • Es ist ratsam, sich bei der Erstellung eines Behindertentestaments von einem erfahrenen Notar beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die individuellen Bedürfnisse des behinderten Kindes und die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden.

Blick über den Tellerrand – Ist das Urteil des Landgerichts Essen aus dem Jahr 2015 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Analyse der aktuellen Rechtslage zum Urteil LG Essen 2 O 321/14

Das Urteil des Landgerichts Essen vom 03.12.2015 (2 O 321/14) zur Zulässigkeit von Behindertentestamenten auch bei hohen Nachlasswerten wird durch die aktuelle Rechtsprechung und Literatur weitestgehend bestätigt und ist in seiner Kernaussage weiterhin rechtlich unumstritten.

Bestätigung durch BGH-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Zulässigkeit von Behindertentestamenten in mehreren Entscheidungen nach 2015 ausdrücklich bestätigt:

BGH XII ZB 560/18 (2019-07-24)12 Der BGH stellte klar, dass Behindertentestamente grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, selbst wenn konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen. Das Gericht betonte, dass aufgrund der grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit einer letztwilligen Verfügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Wirksamkeit versagt werden kann. Eine Einschränkung der Testierfreiheit durch Paragraf 138 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann3.

BGH XII ZB 299/15 (2017-02-01) und BGH XII ZB 614/16 (2017-05-10) Diese Entscheidungen bestätigen die gefestigte Rechtsprechung, wonach Behindertentestamente in ihrer klassischen Form mit Vor- und Nacherbfolge in Kombination mit einer verwaltenden Dauertestamentsvollstreckung grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus45.

BGH IV ZR 93/24 (2025-07-02) In einer sehr aktuellen Entscheidung betont der BGH erneut, dass eine Einschränkung der Testierfreiheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen erforderlich ist6.

Bestätigung in der Literatur

Die Kommentarliteratur bestätigt die Rechtsprechung:

Tersteegen (BeckFormB ErbR) stellt fest, dass die Frage der Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten „mittlerweile nach mehreren Entscheidungen sowohl des Erbrechtssenats des BGH […] endgültig zu verneinen sein dürfte“7.

Röhl (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB) führt aus, dass das Behindertentestament in seiner klassischen Form zum „gesicherten kautelarjuristischen Standardrepertoire“ gehört8.

Krätzschel (Krätzschel/Falkner/Döbereiner NachlassR) bestätigt, dass die Zulässigkeit derartiger Verfügungen kaum mehr bezweifelt wird, nachdem der BGH entschieden hat, dass das Behindertentestament grundsätzlich nicht als sittenwidrig einzustufen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem behinderten Kind ein Pflichtteilsanspruch zustünde, der die Kosten bis an dessen Lebensende decken könnte9.

Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

Das Bundesteilhabegesetz hat die Eingliederungshilfe ab dem 1.1.2020 aus dem SGB XII in Teil 2 des SGB IX überführt und zu einem „grundlegenden Systemwechsel“ geführt1011. Schneider weist jedoch darauf hin, dass das Behindertentestament auch nach Inkrafttreten des BTHG nicht an Bedeutung verliert, sondern „noch akribischer analysiert werden“ muss, welche Sozialleistungen der betreffende Mensch mit Behinderung erhält1213.

Verbleibende Diskussionen

Milzer (NZFam 2019) konstatiert, dass die früher heftig umstrittene Frage nach einer möglichen Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten durch die jüngere BGH-Rechtsprechung „geklärt“ ist, weist jedoch darauf hin, dass „Einzelfragen in der Literatur kontrovers diskutiert werden“ und „im Detail noch Unsicherheit besteht“1415.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Essen 2 O 321/14 ist in seiner Kernaussage – der Zulässigkeit von Behindertentestamenten auch bei hohen Nachlasswerten – durch die spätere BGH-Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in der Literatur bestätigt und rechtlich unumstritten. Die vom LG Essen entwickelte Begründung, wonach eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten flächendeckend erfolgen müsse, um nicht den Eindruck einer verdeckten Vermögenssteuer zu erwecken16, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Testierfreiheit3.

Das BTHG hat zwar das System der Eingliederungshilfe grundlegend geändert, aber die grundsätzliche Zulässigkeit von Behindertentestamenten nicht infrage gestellt. Vielmehr verlangt die neue Rechtslage eine noch sorgfältigere Einzelfallanalyse bei der Gestaltung von Behindertentestamenten12.

Zitiernachweise:

1

BGH XII ZB 560/18

2

BGH XII ZB 560/18

3

BGH XII ZB 560/18

4

BGH XII ZB 299/15

5

BGH XII ZB 614/16

6

BGH IV ZR 93/24

7

Tersteegen – BeckFormB ErbR | Form. F. I. 1. Rn. 1-9

8

Röhl – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 5 Die Ausführung des Amtes bei besonderen typischen Situationen Rn. 434-436

9

Krätzschel – Krätzschel/Falkner/Döbereiner NachlassR | Paragraf 7 Gewillkürte Erbfolge Rn. 5

10

BSG B 8 SO 12/22 B

11

BSG B 8 SO 10/21 B

12

Schneider, ZEV 2019, 453

13

Schneider, ZEV 2019, 453

14

Harm – BeckFormB FamR | Form. R. IX. 1. Rn. 1-8

15

Milzer, NZFam 2019, 1046

16

LG Essen 2 O 321/14

RA und Notar Krau

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