
Landgericht Essen 2 O 321/14
Das Landgericht Essen hat sich in einem Urteil vom 03.12.2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein sogenanntes „Behindertentestament“ sittenwidrig ist, wenn es die Gewährung von Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen betrifft.
Der Fall:
Die Eltern eines geistig behinderten Sohnes (Trisomie 21) hatten ein Testament errichtet, in dem sie ihren Sohn als nicht befreiten Vorerben einsetzten.
Ziel dieser Regelung war es, zu verhindern, dass das Erbe des Sohnes auf die staatliche Eingliederungshilfe angerechnet wird.
Der Sozialhilfeträger klagte gegen die Erben und forderte Auskunft über den Nachlass, da er der Ansicht war, dass der Sohn aufgrund des hohen Nachlasswertes eigentlich pflichtteilsberechtigt sei und das Testament sittenwidrig.
Das Landgericht Essen wies die Klage ab.
Es bestätigte die Zulässigkeit von Behindertentestamenten und stellte fest, dass das Testament im vorliegenden Fall nicht sittenwidrig sei.
Das Urteil des Landgerichts Essen bestätigt die Zulässigkeit von Behindertentestamenten auch bei höheren Nachlasswerten.
Solange die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften eingehalten werden, können Eltern durch ein Behindertentestament sicherstellen, dass das Erbe ihres behinderten Kindes nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird.
Wichtige Hinweise:
Das Urteil des Landgerichts Essen vom 03.12.2015 (2 O 321/14) zur Zulässigkeit von Behindertentestamenten auch bei hohen Nachlasswerten wird durch die aktuelle Rechtsprechung und Literatur weitestgehend bestätigt und ist in seiner Kernaussage weiterhin rechtlich unumstritten.
Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Zulässigkeit von Behindertentestamenten in mehreren Entscheidungen nach 2015 ausdrücklich bestätigt:
BGH XII ZB 560/18 (2019-07-24)12 Der BGH stellte klar, dass Behindertentestamente grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, selbst wenn konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen. Das Gericht betonte, dass aufgrund der grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit einer letztwilligen Verfügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Wirksamkeit versagt werden kann. Eine Einschränkung der Testierfreiheit durch Paragraf 138 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann3.
BGH XII ZB 299/15 (2017-02-01) und BGH XII ZB 614/16 (2017-05-10) Diese Entscheidungen bestätigen die gefestigte Rechtsprechung, wonach Behindertentestamente in ihrer klassischen Form mit Vor- und Nacherbfolge in Kombination mit einer verwaltenden Dauertestamentsvollstreckung grundsätzlich nicht sittenwidrig sind, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus45.
BGH IV ZR 93/24 (2025-07-02) In einer sehr aktuellen Entscheidung betont der BGH erneut, dass eine Einschränkung der Testierfreiheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen erforderlich ist6.
Die Kommentarliteratur bestätigt die Rechtsprechung:
Tersteegen (BeckFormB ErbR) stellt fest, dass die Frage der Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten „mittlerweile nach mehreren Entscheidungen sowohl des Erbrechtssenats des BGH […] endgültig zu verneinen sein dürfte“7.
Röhl (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB) führt aus, dass das Behindertentestament in seiner klassischen Form zum „gesicherten kautelarjuristischen Standardrepertoire“ gehört8.
Krätzschel (Krätzschel/Falkner/Döbereiner NachlassR) bestätigt, dass die Zulässigkeit derartiger Verfügungen kaum mehr bezweifelt wird, nachdem der BGH entschieden hat, dass das Behindertentestament grundsätzlich nicht als sittenwidrig einzustufen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem behinderten Kind ein Pflichtteilsanspruch zustünde, der die Kosten bis an dessen Lebensende decken könnte9.
Das Bundesteilhabegesetz hat die Eingliederungshilfe ab dem 1.1.2020 aus dem SGB XII in Teil 2 des SGB IX überführt und zu einem „grundlegenden Systemwechsel“ geführt1011. Schneider weist jedoch darauf hin, dass das Behindertentestament auch nach Inkrafttreten des BTHG nicht an Bedeutung verliert, sondern „noch akribischer analysiert werden“ muss, welche Sozialleistungen der betreffende Mensch mit Behinderung erhält1213.
Milzer (NZFam 2019) konstatiert, dass die früher heftig umstrittene Frage nach einer möglichen Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten durch die jüngere BGH-Rechtsprechung „geklärt“ ist, weist jedoch darauf hin, dass „Einzelfragen in der Literatur kontrovers diskutiert werden“ und „im Detail noch Unsicherheit besteht“1415.
Das Urteil des Landgerichts Essen 2 O 321/14 ist in seiner Kernaussage – der Zulässigkeit von Behindertentestamenten auch bei hohen Nachlasswerten – durch die spätere BGH-Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in der Literatur bestätigt und rechtlich unumstritten. Die vom LG Essen entwickelte Begründung, wonach eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten flächendeckend erfolgen müsse, um nicht den Eindruck einer verdeckten Vermögenssteuer zu erwecken16, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Testierfreiheit3.
Das BTHG hat zwar das System der Eingliederungshilfe grundlegend geändert, aber die grundsätzliche Zulässigkeit von Behindertentestamenten nicht infrage gestellt. Vielmehr verlangt die neue Rechtslage eine noch sorgfältigere Einzelfallanalyse bei der Gestaltung von Behindertentestamenten12.
1
BGH XII ZB 560/18
2
BGH XII ZB 560/18
3
BGH XII ZB 560/18
4
BGH XII ZB 299/15
5
BGH XII ZB 614/16
6
BGH IV ZR 93/24
7
Tersteegen – BeckFormB ErbR | Form. F. I. 1. Rn. 1-9
8
Röhl – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 5 Die Ausführung des Amtes bei besonderen typischen Situationen Rn. 434-436
9
Krätzschel – Krätzschel/Falkner/Döbereiner NachlassR | Paragraf 7 Gewillkürte Erbfolge Rn. 5
10
BSG B 8 SO 12/22 B
11
BSG B 8 SO 10/21 B
12
Schneider, ZEV 2019, 453
13
Schneider, ZEV 2019, 453
14
Harm – BeckFormB FamR | Form. R. IX. 1. Rn. 1-8
15
Milzer, NZFam 2019, 1046
16
LG Essen 2 O 321/14
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen