
Behindertentestament Schonvermögen Übertragung des Erbteils unter Aufhebung der ursprünglichen Zweckbindung
LG Kassel 3 T 342/13
17.10.2013
Das Landgericht Kassel entschied am 17. Oktober 2013, dass Vermögen, das eine Person im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments erhält
und später durch Übertragung des Erbteils unter Aufhebung der ursprünglichen Zweckbindung erlangt,
nicht mehr als Schonvermögen gilt und somit dem Zugriff von Gläubigern, einschließlich der Staatskasse, unterliegt.
Der Fall betraf eine Frau, die aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen unter rechtlicher Betreuung stand.
Sie hatte im Rahmen eines Behindertentestaments einen Erbteil von ihrem Vater erhalten, der durch Testamentsvollstreckung verwaltet und ihr nicht direkt zugänglich gemacht wurde.
Ziel war es, das Vermögen vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern zu schützen.
Im vorliegenden Fall wurde der Erbteil jedoch durch einen notariellen Vertrag auf die Mutter der Betroffenen übertragen.
Diese Übertragung führte dazu, dass die zuvor durch das Testament geschützten Vermögenswerte in Form von Geldleistungen an die Betroffene flossen,
wodurch die Bindungen und Schutzmechanismen des Behindertentestaments aufgehoben wurden.
Dies ermöglichte es den Gläubigern, einschließlich der Staatskasse, auf das Vermögen zuzugreifen,
um ausstehende Forderungen, wie beispielsweise die Rückforderung von Betreuungskosten, geltend zu machen.
Das Gericht wies die Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Kassel zurück und bestätigte,
dass der durch die Erbteilsübertragung erlangte Geldbetrag nicht mehr als Schonvermögen anzusehen sei.
Die ursprüngliche Zweckbindung des Vermögens, die es vor staatlichem Zugriff schützen sollte, ging mit der Übertragung verloren.
Das Urteil betont, dass staatliche Organe nicht verpflichtet sind, die Aufrechterhaltung der durch ein Behindertentestament
geschaffenen Schutzmechanismen zu gewährleisten, wenn der Betreuer entscheidet, auf den vollen Zugriff auf das Vermögen zu setzen.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Betroffene zur Rückzahlung von Betreuungskosten aus ihrem Vermögen herangezogen wird.
Das Urteil des LG Kassel erging vor mehr als 10 Jahren – gibt es noch die herrschende Meinung wieder?
Ja, die Kernaussage des Beschlusses des LG Kassel vom 17.10.2013 – 3 T 342/13 wird auch in der aktuellen herrschenden Meinung und Rechtsprechung bestätigt.
Der zentrale Punkt, dass durch die Erbteilsübertragung die ursprüngliche Zweckbindung und damit der Schutzmechanismus des Behindertentestaments verloren geht, ist weiterhin gültig.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erkennt das sogenannte Behindertentestament – in der Regel eine Kombination aus Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe und Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung – grundsätzlich als sittenkonform an (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – XII ZB 560/18).
Ziel: Dem behinderten Kind sollen Vorteile aus dem Nachlass zukommen, ohne dass das Vermögen als verwertbares Vermögen im Sinne des Sozialrechts gilt und somit vom Sozialhilfeträger für die Kosten der Hilfe eingesetzt werden muss.
Schutzmechanismus: Der Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers resultiert daraus, dass der Vorerbe durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine freie Verfügungsgewalt über den Nachlass hat (Paragraf 2211 BGB). Das Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers und ist dem Zugriff von Gläubigern des Erben (einschließlich des Sozialhilfeträgers als Regressgläubiger) entzogen (Paragraf 2214 BGB).
Der vorliegende Beschluss des LG Kassel thematisiert den Verlust dieses Schutzes durch eine nachträgliche Erbteilsübertragung gegen Zahlung des rechnerischen Wertes.
Die entscheidende Argumentation, die weiterhin Bestand hat, lautet:
Aufhebung der Zweckbindung: Durch die Übertragung des Erbteils (oder anderer Nachlassgegenstände) wird die erbrechtliche Konstruktion (Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung) aufgelöst.
Freie Verfügbarkeit des Erlöses: Der im Gegenzug erhaltene Geldbetrag (hier: 21.287,90 Euro) ist frei von der Testamentsvollstreckung und der Vorerbschaft. Er stellt kein „Surrogat“ (Ersatzgegenstand) dar, das weiterhin geschützt wäre.
Da der Geldbetrag der freien Verfügung der Betroffenen bzw. ihres Betreuers unterliegt, ist er nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger entzogen und gilt daher als verwertbares Vermögen i.S.d. Paragraf 90 SGB XII bzw. des Paragraf 1836c BGB für den Regress von Betreuervergütung. Der Betrag übersteigt das sozialrechtliche Schonvermögen bei weitem.
Das Urteil bildet die herrschende Meinung ab. Die Übertragung eines Erbteils, der unter den Bedingungen eines Behindertentestaments steht, führt zur Entzweckung des Vermögens und macht den daraus resultierenden Erlös für den Regress der Sozial- oder Staatskasse verwertbar. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht ändert daran nichts, da sie lediglich die Betreuermaßnahme als solche, nicht aber die sozialrechtliche Verwertbarkeit des freigewordenen Vermögens betrifft.
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