OLG Köln 2 U 46/09, Urteil vom 09.12.2009
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 9. Dezember 2009 beschäftigt sich mit der Gültigkeit eines sogenannten Behindertentestaments und eines Pflichtteilsverzichtsvertrags im Kontext eines unterstützungsbedürftigen Kindes.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass solche testamentarischen Verfügungen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Der Kläger, der Sozialhilfeträger, klagte gegen den Beklagten, den Erben seiner verstorbenen Ehefrau, auf Auskunft und Zahlung aus einem Pflichtteilsrecht der lernbehinderten Tochter des Beklagten.
Diese erhielt Unterstützung vom Sozialhilfeträger.
Im Testament der Eheleute war die Tochter für den Schlusserbfall, also nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, lediglich als Vorerbin eingesetzt, während die anderen Kinder im Schlusserbfall uneingeschränkt erben sollten.
Es wurde Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Zudem hatten alle Kinder für den Todesfall des erstversterbenden Elternteils auf ihren Pflichtteil verzichtet.
Durch die Einsetzung des behinderten Kindes lediglich als Vorerbin und die Anordnung der Testamentsvollstreckung können Gläubiger des behinderten Kindes,
etwa Erbringer von Sozialleistungen, später nach dem Tod des 2. Elternteils auf das dann ererbte Vermögen keinen Zugriff nehmen.
Ebenso verhält es sich im Todesfall des behinderten Kindes:
Durch die Vorerbschaft geht das vom längstlebenden Elternteil ererbte Vermögen direkt an die von den Eltern bestimmten Nacherben.
Das Gesetz tut bei der Vorerbschaft so, als sei das geerbte Vermögen nie im Vermögensbestand des behinderten Erben gewesen.
Durch den Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes können Gläubiger oder Sozialhilfeträger nach dem schon eigetretenen Tod der Mutter keine Pflichtteilsansprüche pfänden oder auf sich überleiten.
Der Kläger wollte durch die Stufenklage gegen den überlebenden und alleinerbenden Vater nach dem Tod der Mutter
Auskunft über den Wert des Hausgrundstücks und die Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs für die Tochter erwirken.
Diesen vorgeblichen Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes hatte der klagende Sozialhilfeträger kraft Sozialrechts vorher auf sich übergeleitet.
Er argumentierte nun im Zivilprozess, dass dem behinderten Kind der übergeleitete Pflichtteilsanspruch zugestanden habe und dass die Verzichtserklärung des Kindes sittenwidrig gewesen sei, da sie den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen beim ersten Erbfall vereitele.
Die Sittenwidrigkeit ergebe sich vor allem auch aus der Gestaltung der Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung für das behinderte Kind im Schlusserbfall – also im 2. Erbfall:
Hier zeige sich besonders deutlich die sittenwidrige Absicht der testierenden Eltern, mit dem Testament insgesamt ganz bewusst Ansprüche des Sozialhilfeträgers durch nicht anerkennenswerte Gestaltungen ins Leere laufen zu lassen. Davor müsse die Allgemeinheit geschützt werden.
Das Landgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass sowohl das Testament als auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam seien.
Es läge kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, da der Pflichtteilsverzicht auf anerkennenswerten Beweggründen beruhte, insbesondere der Absicherung des Beklagten nach dem Tod seiner Frau.
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein, mit der Begründung, die Verzichtserklärung sei sittenwidrig,
da sie den Sozialhilfeträger benachteilige und die Privatautonomie durch die Nachrangigkeit der Sozialhilfe eingeschränkt sei.
Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
Es entschied, dass das Behindertentestament und der Pflichtteilsverzicht nicht sittenwidrig sind.
Das Gericht betonte, dass es das Recht der Erblasser ist, über ihr Vermögen nach Belieben zu verfügen, und dass die Testierfreiheit Vorrang vor der Nachrangigkeit der Sozialhilfe hat.
Es sah keine Sittenwidrigkeit darin, dass die Erblasserin ihre Tochter nur als Vorerbin eingesetzt hatte, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen zu verhindern.
Das Gericht erkannte die Gültigkeit des Testaments an, da die Testierfreiheit zu respektieren sei.
Es sei grundsätzlich erlaubt, erbrechtliche Gestaltungen zu wählen, um Vermögen für die Familie zu schützen.
Der Pflichtteilsverzicht wurde ebenfalls als wirksam angesehen, da die Tochter trotz ihrer Lernbehinderung geschäftsfähig war.
Der Verzicht diente der finanziellen Absicherung des Vaters und war somit nicht sittenwidrig.
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