
Bei Dachlawinen haftet auch der Hauseigentümer
LG Detmold 10 S 121/10, 10 S 135/10
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen. Es geht um die Haftung bei Schäden durch Dachlawinen.
Ein Urteil des Landgerichts Detmold zeigt: Auch Hauseigentümer können hier zur Verantwortung gezogen werden.
Wenn Schnee und Eis vom Dach rutschen
Stellen Sie sich vor: Eine dicke Schneedecke liegt auf dem Dach. Plötzlich löst sich eine Lawine aus Schnee und Eis. Sie stürzt herab und beschädigt ein parkendes Auto. Wer haftet für diesen Schaden?
Die Rolle des Hauseigentümers
Das Landgericht Detmold hat entschieden: Hauseigentümer müssen auf Gefahren durch Dachlawinen hinweisen. Sie müssen gefährdete Parkplätze nicht unbedingt sperren.
Aber Warnschilder sind Pflicht. Fehlen diese Hinweise, kann der Hauseigentümer für Schäden haften.
Die Verantwortung des Autobesitzers
Aber auch Autobesitzer tragen eine gewisse Verantwortung. Das Gericht urteilte, dass man bei Schnee und Eis sein Auto nicht direkt unter einem Dachüberhang parken sollte.
Wer dies tut, handelt möglicherweise nicht umsichtig.
Das Urteil im Detail
Im konkreten Fall in Detmold wurde ein Auto durch eine Dachlawine beschädigt. Der Autobesitzer hatte unter dem Dachüberhang geparkt.
Das Gericht sah eine Mitschuld bei beiden Parteien. Der Autobesitzer erhielt daher nur die Hälfte des geforderten Schadensersatzes.
Was bedeutet das für Sie?
Als Hauseigentümer sollten Sie unbedingt auf mögliche Gefahren durch Dachlawinen hinweisen. Bringen Sie gut sichtbare Warnschilder an.
Als Autobesitzer seien Sie vorsichtig bei der Wahl Ihres Parkplatzes im Winter. Achten Sie auf mögliche Gefahren durch Schnee und Eis an Dächern.
Wir hoffen, diese Erläuterungen helfen Ihnen weiter. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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