Bei Dachlawinen haftet auch der Hauseigentümer
LG Detmold 10 S 121/10, 10 S 135/10
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Thema näherbringen. Es geht um die Haftung bei Schäden durch Dachlawinen.
Ein Urteil des Landgerichts Detmold zeigt: Auch Hauseigentümer können hier zur Verantwortung gezogen werden.
Wenn Schnee und Eis vom Dach rutschen
Stellen Sie sich vor: Eine dicke Schneedecke liegt auf dem Dach. Plötzlich löst sich eine Lawine aus Schnee und Eis. Sie stürzt herab und beschädigt ein parkendes Auto. Wer haftet für diesen Schaden?
Die Rolle des Hauseigentümers
Das Landgericht Detmold hat entschieden: Hauseigentümer müssen auf Gefahren durch Dachlawinen hinweisen. Sie müssen gefährdete Parkplätze nicht unbedingt sperren.
Aber Warnschilder sind Pflicht. Fehlen diese Hinweise, kann der Hauseigentümer für Schäden haften.
Die Verantwortung des Autobesitzers
Aber auch Autobesitzer tragen eine gewisse Verantwortung. Das Gericht urteilte, dass man bei Schnee und Eis sein Auto nicht direkt unter einem Dachüberhang parken sollte.
Wer dies tut, handelt möglicherweise nicht umsichtig.
Das Urteil im Detail
Im konkreten Fall in Detmold wurde ein Auto durch eine Dachlawine beschädigt. Der Autobesitzer hatte unter dem Dachüberhang geparkt.
Das Gericht sah eine Mitschuld bei beiden Parteien. Der Autobesitzer erhielt daher nur die Hälfte des geforderten Schadensersatzes.
Was bedeutet das für Sie?
Als Hauseigentümer sollten Sie unbedingt auf mögliche Gefahren durch Dachlawinen hinweisen. Bringen Sie gut sichtbare Warnschilder an.
Als Autobesitzer seien Sie vorsichtig bei der Wahl Ihres Parkplatzes im Winter. Achten Sie auf mögliche Gefahren durch Schnee und Eis an Dächern.
Wir hoffen, diese Erläuterungen helfen Ihnen weiter. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.