FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Juni 6, 2022

FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Urteil vom 23.03.2007

bei Grundstücksübertragung eingegangene Pflegeverpflichtung als Gegenleistung bei Schenkungsteuer

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall stritten die Klägerin und das Finanzamt über die Höhe der

Schenkungsteuer

im Zusammenhang mit der Übertragung eines Hausgrundstücks.

Die Klägerin erhielt das Grundstück von ihrer Tante im Rahmen eines Übergabevertrages.

Als Gegenleistung verpflichtete sich die Klägerin zur Pflege der Tante.

Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 180.000 EUR.

FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug, ihrer Tante „lebenslang entsprechend den bisherigen Lebensgewohnheiten

sowie den jeweiligen Bedürfnissen das Essen zu bereiten, die Wohnung sauber zu halten,

die Wäsche zu waschen und alle sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens abzunehmen“.

Der Jahreswert dieser Pflegeverpflichtung wurde im Vertrag auf 9.000 EUR festgelegt.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst ohne Berücksichtigung der Pflegeverpflichtung fest.

Nach Einspruch der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt die Pflegeverpflichtung als Gegenleistung,

jedoch nur mit einem Kapitalwert von 23.289 EUR, basierend auf einem Stundenlohn von 12 EUR.

Die Klägerin klagte gegen diese Entscheidung und forderte die Berücksichtigung der Pflegeverpflichtung mit dem im Vertrag vereinbarten Jahreswert von 9.000 EUR.

Entscheidung des Finanzgerichts:

FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Begründung:

  1. Gemischte Schenkung:

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Grundstücksübertragung um eine gemischte Schenkung handelt,

da die Leistung der Klägerin (Pflege) einen geringeren Wert hat als die Leistung der Übergeberin (Hausgrundstück).

Der freigebige Teil der Zuwendung, also die Bereicherung der Klägerin, unterliegt der Schenkungsteuer.

  1. Bewertung der Pflegeverpflichtung:

a) Zeitpunkt der Leistung:

Das Gericht entschied, dass nur die Pflegeleistungen zu berücksichtigen sind,

die nach Abschluss des Übergabevertrages erbracht wurden. Leistungen vor Vertragsabschluss sind nur dann relevant,

wenn sie vertraglich mit der Schenkung verknüpft sind, was hier nicht der Fall war.

b) „Übliche Vergütung“:

Bei der Bewertung der Pflegeverpflichtung ist die „übliche Vergütung“ gemäß § 612 BGB anzusetzen.

FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu Recht nicht den im Vertrag genannten Jahreswert von 9.000 EUR angesetzt hat,

da dieser einem Stundenlohn von 24,65 EUR entspricht, der für die vereinbarten Leistungen unrealistisch hoch ist.

Das Gericht kritisierte jedoch auch die Annahme des Finanzamts, dass der übliche Lohn einer Hauswirtschafterin anzusetzen sei.

Die Klägerin habe sich neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch zu Pflegeleistungen verpflichtet.

Daher sei der Tariflohn für Pflegehilfskräfte als „übliche Vergütung“ anzusehen.

Das Gericht ermittelte den Tariflohn für Pflegehilfskräfte anhand einer Studie und kam zu dem Schluss,

dass der vom Finanzamt angesetzte Stundenlohn von 12 EUR nicht zu niedrig, sondern sogar geringfügig zu hoch war.

Die Klägerin könne ihre Gegenleistungsverpflichtung nicht mit dem Stundensatz von Pflegediensten bewerten,

da sie die Leistungen persönlich erbringen muss und nicht von einem Pflegedienst durchführen lassen darf.

FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Ergebnis:

Da das Finanzamt die Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin mit einem geringfügig zu hohen Wert angesetzt hat,

wirkte sich der Rechtsanwendungsfehler nicht zu ihrem Nachteil aus.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Das Finanzgericht hat die Grundstücksübertragung als gemischte Schenkung eingestuft.
  • Bei der Bewertung der Pflegeverpflichtung ist die „übliche Vergütung“ im Sinne des § 612 BGB anzusetzen.
  • Der Tariflohn für Pflegehilfskräfte ist als „übliche Vergütung“ heranzuziehen.
  • Die Bewertung der Pflegeverpflichtung durch das Finanzamt war zwar fehlerhaft, wirkte sich aber nicht zum Nachteil der Klägerin aus.

Urteilsanmerkung Rechtsanwalt und Notar Krau:

FG Rheinland-Pfalz 4 K 2892/04

Hier wurde um die Höhe gestritten.

Hier hatte es die Klägerin bei dem Ansatz des Stundenlohnes für die Pflege überzogen.

Das wurde von Finanzamt und Gericht nicht anerkannt.

Dennoch kann man dem Urteil klar entnehmen, dass die Finanzämter und die Finanzgerichte entgeltliche Gegenleistungen

dem Grunde nach durchgehend in ständiger Rechtspraxis als steuermindernd anerkennen.

Für die notarielle Gestaltungspraxis bleibt daher folgende Erkenntnis:

Entgeltliche Gegenleistungen bei unentgeltlichen oder teilentgeltlich Übertragungen sind wichtige Gestaltungsmittel.

Die wesentlichen entgeltlichen Gegenleistungen sind:

Zahlung an den Übergeber,
Gleichstellungszahlungen an Pflichtteilsberechtigte,
Übernahme von Pflegeverpflichtungen,
Gewährung von Wohnungsrechten,
Gewährung von Nießbrauchsrechten

 

Diese entgeltlichen Gegenleistungen wirken in dreifacher Weise:

Sie vermindern das Risiko beim Sozialhilferegress,
sie mindern Erbschaft- und Schenkungsteuer,
sie mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche der übrigen Beteiligten, etwa der Geschwister

 

Daher sollte bei einem Übergabevertrag immer sehr gründlich über den Einsatz entgeltlicher Gegenleistungen beraten werden

 

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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