Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen

September 16, 2018

Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen

OLG Oldenburg Urteil 31.01.2018 – 3 U 43/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 31. Januar 2018  behandelt die Frage, welche Nachlasspositionen

bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs angesetzt werden dürfen.

Der Fall bezieht sich auf die Erben der am 18. März 2016 verstorbenen Erblasserin J. T., die ihre Adoptivtochter R. R., die Mutter der Kläger, enterbt hatte.

Nach dem Tod der Mutter forderten die Kläger als hälftige Erben deren Pflichtteil ein, der die Hälfte des Nachlasses der Erblasserin beträgt.

Die Parteien stritten über verschiedene Nachlasskosten, die von den Beklagten, den Erben, geltend gemacht wurden.

Im Mittelpunkt standen die Bewertung von Wertpapieren, Bankguthaben und die Abzugsfähigkeit von Passivpositionen wie Bestattungs- und Friedhofskosten.

Zudem wurden strittige Posten wie die Kosten für die Testamentseröffnung, Rechtsanwaltskosten und die Erstattung von Grabbepflanzungskosten verhandelt.

Das OLG entschied, dass nur bestimmte Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungs- und Friedhofskosten abzugsfähig sind.

Bei Pflichtteilsberechnung ansatzfähige Nachlasspositionen

Die Erben dürfen auch die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen, da diese Steuern als latente Steuerschulden der Erblasserin gelten.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Kosten der Testamentseröffnung sowie die über die Erstbepflanzung hinausgehenden Grabbepflegekosten nicht abziehbar sind,

da diese als persönliche Pflichten der Erben betrachtet werden.

Eine zentrale Streitfrage betraf die Abzugsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten, die von den Erben zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses und zur Berechnung des Pflichtteils angefallen waren.

Das OLG lehnte die vollständige Berücksichtigung dieser Kosten ab, da keine wirksamen Honorarvereinbarungen in Textform vorlagen

und die Kläger nicht nachweisen konnten, dass diese Anwaltskosten zur korrekten und vollständigen Erstellung des Nachlassverzeichnisses erforderlich waren.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten

und die Berücksichtigung von Steuerschulden bei der Berechnung des Pflichtteils.

Es betont die Notwendigkeit der Nachweispflicht der Erben und die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Begründung von geltend gemachten Nachlasskosten.

RA und Notar Krau

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