Beim unleserlichen Testament kommt stattdessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung

Mai 12, 2025

Beim unleserlichen Testament kommt stattdessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall des Oberlandesgerichts Schleswig näherbringen, der die Gültigkeit eines Testaments betrifft.

Es geht dabei um eine Frage, die für viele von Ihnen relevant sein kann:

Was passiert, wenn ein Testament so unleserlich ist, dass man den Inhalt kaum oder gar nicht entziffern kann?

Wenn Worte im Nebel verschwinden: Ein unleserliches Testament vor Gericht

Stellen Sie sich vor, eine geliebte Person hinterlässt ein handgeschriebenes Testament.

Doch beim Lesen stoßen die Hinterbliebenen auf unentzifferbare Kritzeleien.

Genau dieser Fall landete vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Az.: Wx 19/15).

Im Kern ging es darum, ob ein solches „Geheimnis“ auf Papier überhaupt als gültiger letzter Wille angesehen werden kann.

Die Ausgangslage: Tochter gegen Pflegekraft

Im konkreten Fall war die Situation folgende:

Die verstorbene Frau hatte eine Tochter, die nach den gesetzlichen Regeln zunächst als Alleinerbin galt.

Dann tauchte jedoch eine ehemalige Pflegekraft der Verstorbenen auf und präsentierte ein Schriftstück.

Dieses sollte sie zur Alleinerbin bestimmen.

Es entstand ein Streit.

Beim unleserlichen Testament kommt stattdessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung

War dieses Dokument tatsächlich der letzte Wille der Verstorbenen?

War sie überhaupt in der Lage, ein Testament zu verfassen?

Und vor allem: Was stand überhaupt in diesem schwer lesbaren Text?

Das Urteil: Ein Testament muss lesbar sein

Das Oberlandesgericht Schleswig fällte eine klare Entscheidung:

Das vorgelegte unleserliche Schriftstück erfüllte nicht die notwendigen Voraussetzungen für ein gültiges Testament.

Warum ein unleserliches Testament ungültig ist

Das Gericht stützte sich dabei auf eine wichtige Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 2247 BGB).

Diese besagt, dass ein handschriftliches Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben sein muss.

Daraus folgt, dass der Wille des Erblassers eindeutig aus dem Geschriebenen hervorgehen muss.

Und genau hier lag das Problem: Wenn niemand lesen kann, was geschrieben steht, ist der Wille des Verstorbenen schlichtweg nicht erkennbar.

Um Klarheit zu schaffen, zog das Gericht sogar eine Schriftsachverständige hinzu.

Doch selbst die Expertin konnte den Inhalt des Dokuments nicht vollständig entziffern.

Auch der Versuch der Pflegekraft, eine Zeugin für die angebliche Testamentserrichtung zu benennen, half nicht.

Denn für die Auslegung eines Testaments zählt allein der schriftliche Inhalt.

Die Konsequenzen: Klarheit durch Lesbarkeit

Das Fazit des Gerichts war eindeutig: Ein unleserliches Testament ist ungültig.

Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Tochter den Erbschein als gesetzliche Alleinerbin erhielt.

Was Sie daraus lernen können – Tipps von RA und Notar Krau

Beim unleserlichen Testament kommt stattdessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung

Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, beim Verfassen eines Testaments auf einige grundlegende Dinge zu achten:

Schreiben Sie klar und deutlich: Verwenden Sie eine gut leserliche Schrift, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Formulieren Sie eindeutig:

Drücken Sie Ihren letzten Willen so präzise wie möglich aus, damit keine Zweifel aufkommen.

Holen Sie sich Rat:

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihr Testament rechtssicher verfassen, ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein Notar kann Ihnen helfen, Formfehler zu vermeiden und Ihren Willen klar zu formulieren.

Denken Sie daran:

Ihr Testament ist eine wichtige Angelegenheit.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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