Beiträge zu freiwilliger privater Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben

Dezember 12, 2025

Beiträge zu freiwilliger privater Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben

BFH Urteil vom 24.7.2025 – X R 10/20

Hier ist eine ausführliche und in einfacher Sprache verfasste Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2025. Der Text ist so gestaltet, dass er auch für Laien ohne juristische Vorkenntnisse gut verständlich ist und die komplexen steuerrechtlichen Hintergründe erklärt.


Zusammenfassung des Urteils: Keine Steuererleichterung für freiwillige Pflegezusatzversicherungen

Gericht: Bundesfinanzhof (BFH) Aktenzeichen: X R 10/20 Datum des Urteils: 24. Juli 2025 Thema: Absetzbarkeit von Beiträgen zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung

Worum ging es in diesem Streitfall?

Viele Menschen in Deutschland sorgen sich um das Risiko, im Alter pflegebedürftig zu werden. Da die gesetzliche Pflegeversicherung oft nicht alle Kosten deckt, schließen manche Bürger eine zusätzliche private Versicherung ab. Im vorliegenden Fall ging es genau um eine solche Versicherung und die Frage, ob der Staat die Bürger dafür steuerlich belohnen muss.

Geklagt hatte ein Ehepaar. Die beiden Eheleute waren privat kranken- und pflegeversichert. Für diese notwendige Basis-Absicherung zahlten sie bereits Beiträge, die steuerlich berücksichtigt wurden. Zusätzlich hatten sie jedoch eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Diese sollte im Ernstfall ein extra Tagegeld von 50 Euro zahlen, falls einer von beiden schwer pflegebedürftig werden würde (damals Pflegestufe III).

Für diese Zusatzversicherung zahlten sie im Jahr 2015 rund 600 Euro an Beiträgen. Diese 600 Euro wollten sie in ihrer Steuererklärung als sogenannte Sonderausgaben geltend machen, um ihre Steuerlast zu senken.

Das Problem mit dem Finanzamt

Das Finanzamt lehnte diesen Wunsch ab. Die Begründung der Behörde basierte auf dem geltenden Einkommensteuergesetz. Das Gesetz unterscheidet nämlich streng zwischen zwei Arten von Vorsorgeaufwendungen:

  1. Basisabsicherung: Das sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die absolut notwendig sind, um eine Grundversorgung sicherzustellen. Diese Beiträge dürfen fast immer voll von der Steuer abgesetzt werden.
  2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Hierzu zählen alle Versicherungen, die „nice to have“, aber nicht zwingend lebensnotwendig sind (wie Haftpflicht-, Unfall- oder eben Zusatzversicherungen).

Das Problem für das Ehepaar: Für die zweite Kategorie („Sonstige Vorsorgeaufwendungen“) gibt es einen Höchstbetrag. Dieser liegt meistens bei 1.900 Euro für Angestellte oder 2.800 Euro für Selbstständige pro Person. Wenn die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung diesen Betrag bereits erreichen oder überschreiten, ist der „Steuertopf“ voll. Man kann dann keine weiteren Versicherungen mehr absetzen.

Genau das war bei dem Ehepaar der Fall. Ihre Beiträge zur Basisversicherung waren bereits so hoch (über 5.900 Euro), dass für die freiwillige Zusatzversicherung (die 600 Euro) kein Platz mehr im steuerlichen Freibetrag war. Das Finanzamt strich diese Kosten also komplett.

Die Argumente des Ehepaares

Das Ehepaar wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Ihr Argument war nicht rein steuerrechtlich, sondern verfassungsrechtlich. Sie beriefen sich auf das sogenannte Existenzminimum.

Die Argumentation lautete vereinfacht so: Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird und die gesetzliche Pflegeversicherung nicht ausreicht, um das Pflegeheim zu bezahlen, muss er sein eigenes Vermögen aufbrauchen. Hat er kein Vermögen mehr, springt der Staat mit der Sozialhilfe ein. Der Staat garantiert also, dass jeder gepflegt wird – das gehört zum menschenwürdigen Dasein (Existenzminimum).

Daher, so die Kläger, müsse der Staat es den Bürgern auch steuerfrei ermöglichen, sich selbst gegen dieses Risiko abzusichern. Wenn die Zusatzversicherung dazu dient, genau diese Lücke zu schließen, die sonst der Staat per Sozialhilfe zahlen müsste, dann müssten die Beiträge für diese Versicherung auch steuerlich absetzbar sein – und zwar ohne Wenn und Aber, also ohne Höchstgrenzen. Sie sahen in der aktuellen Regelung einen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht für Steuerfragen, hat die Klage abgewiesen. Die Richter gaben dem Finanzamt recht. Die Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung bleiben steuerlich unberücksichtigt, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Die Richter haben ihr Urteil sehr ausführlich begründet und dabei erklärt, warum die aktuelle Gesetzeslage fair und verfassungsgemäß ist. Die Begründung lässt sich in vier wesentliche Punkte unterteilen:

1. Der klare Wortlaut des Gesetzes Zunächst stellten die Richter fest, dass das Einkommensteuergesetz eindeutig ist. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2010 mit dem sogenannten „Bürgerentlastungsgesetz“ die Regeln neu geschrieben. Dabei wurde bewusst entschieden: Nur die notwendige Basisversorgung ist unbegrenzt abzugsfähig. Alles, was darüber hinausgeht – also auch Komfortleistungen oder Zusatzversicherungen –, fällt unter die strenge Höchstgrenze. Da das Ehepaar diese Grenze überschritten hatte, gab es nach dem Gesetzeswortlaut keinen Spielraum.

2. Das Prinzip der „Teilkasko“ in der Pflege Dies ist der wichtigste Punkt des Urteils. Die Richter erinnerten daran, wie die Pflegeversicherung in Deutschland ursprünglich konzipiert wurde. Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Vollversicherung entschieden.

Die Pflegeversicherung war nie dazu gedacht, alle Kosten (wie das Heim oder das Essen dort) zu 100 Prozent zu übernehmen. Sie ist ein „Teilleistungssystem“. Das bedeutet: Sie gibt einen Zuschuss zur Pflege, aber den Rest müssen die Bürger selbst zahlen. Das ist eine politische Grundentscheidung.

Das Gericht argumentierte nun: Wenn der Gesetzgeber im Sozialrecht entschieden hat, dass die Pflegeversicherung keine Vollkasko-Versicherung ist, dann kann man ihn im Steuerrecht nicht zwingen, eine private Vollkasko-Absicherung zu subventionieren. Es wäre widersprüchlich, wenn der Staat einerseits sagt „Wir zahlen nur einen Teil der Pflege“ und andererseits gezwungen wäre, die private Absicherung des Restbetrags steuerfrei zu stellen. Es besteht also keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine „Luxus-Absicherung“ oder „Voll-Absicherung“ steuerlich zu fördern.

Beiträge zu freiwilliger privater Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben

3. Freiwilligkeit vs. Zwang Ein weiteres wichtiges Argument betrifft den Unterschied zwischen Pflicht und Kür. Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Urteilen festgelegt, dass Beiträge zu Versicherungen, zu denen man gesetzlich verpflichtet ist (wie die Basis-Krankenversicherung), steuerfrei bleiben müssen. Diese Ausgaben sind unvermeidbar, also „zwangsläufig“. Ohne sie darf man quasi nicht existieren.

Die hier streitige Zusatzversicherung ist aber freiwillig. Niemand zwingt das Ehepaar, diese abzuschließen. Wer sich freiwillig entscheidet, mehr Geld für mehr Sicherheit auszugeben, tut dies aus privatem Vergnügen oder privater Vorsorge. Der Staat muss aber nur das steuerfrei stellen, was zum absolut notwendigen Existenzminimum gehört. Was man darüber hinaus freiwillig ausgibt, ist steuerlich Privatvergnügen. Da die Kläger die Versicherung jederzeit kündigen könnten, ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen, ist die Belastung durch die Beiträge vermeidbar.

4. Der Vergleich mit der Sozialhilfe Die Kläger hatten argumentiert, dass ihre Versicherung das abdeckt, was sonst die Sozialhilfe zahlen würde. Die Richter schauten sich daraufhin das Sozialhilferecht genau an.

Die Frage war: Würde das Sozialamt einem armen Menschen die Beiträge für eine solche private Zusatzversicherung bezahlen? Die Antwort lautet: Nein. Das Sozialamt zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (Basis). Es zahlt aber im Normalfall keine Beiträge für private Zusatzversicherungen. Das, was das Sozialamt nicht zahlt, gehört auch nicht zum steuerrechtlichen Existenzminimum.

Das „sozialhilferechtliche Leistungsniveau“ ist der Maßstab für das, was steuerfrei bleiben muss. Da eine private Zusatzversicherung im System der Sozialhilfe nicht vorgesehen ist, muss sie auch im Steuerrecht nicht zwingend absetzbar sein.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil bestätigt die bisherige Praxis der Finanzämter. Für den normalen Steuerzahler bedeutet das:

  • Basis ist sicher: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung sind weiterhin voll als Sonderausgaben absetzbar. Hieran rüttelt das Urteil nicht.
  • Zusatz ist privat: Wer eine Pflegezusatzversicherung (z. B. Pflegetagegeld) abschließt, kann diese Beiträge nur dann steuerlich absetzen, wenn der allgemeine Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro / 2.800 Euro) noch nicht durch die Krankenversicherung ausgeschöpft ist. Da die Krankenversicherung bei den meisten Menschen aber teurer ist, verpufft die steuerliche Wirkung der Zusatzversicherung meistens komplett.
  • Keine „außergewöhnliche Belastung“: Das Gericht stellte auch klar, dass man die Beiträge nicht einfach unter einer anderen Rubrik in der Steuererklärung eintragen kann. Sie sind keine „außergewöhnliche Belastung“ (wie etwa hohe Krankheitskosten nach einem Unfall), da es sich um normale Versicherungsbeiträge handelt.

Ein kleiner Trost: Steuerabzug im Krankheitsfall

Die Richter wiesen am Ende noch auf einen wichtigen Aspekt hin, der das System fair macht. Zwar können die Beiträge zur Zusatzversicherung jetzt nicht abgesetzt werden, aber wenn der Pflegefall tatsächlich eintritt, hilft der Staat trotzdem.

Sollten die Kläger später wirklich pflegebedürftig werden und hohe Kosten haben, die weder die Pflichtversicherung noch die Zusatzversicherung decken, dann können diese tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Der Staat hilft also steuerlich entweder vorher (durch Abzug der Beiträge bei Pflichtversicherungen) oder nachher (durch Abzug der Krankheitskosten), aber er ist nicht verpflichtet, eine freiwillige Rundum-Sorglos-Versicherung steuerlich zu subventionieren.

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, wie er das Steuersystem gestaltet.

Das Prinzip lautet: Das Notwendige (die Basisabsicherung) muss steuerfrei bleiben. Das Freiwillige (die Zusatzversicherung) ist Privatangelegenheit. Dass die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine „Teilkasko“ ist und keine alle Kosten deckende „Vollkasko“, ist eine gewollte politische Entscheidung. Der Steuerzahler kann daher nicht verlangen, dass der Staat ihm über den Umweg der Steuererklärung hilft, aus der „Teilkasko“ eine „Vollkasko“ zu machen.

Das Ehepaar bleibt also auf den Kosten sitzen und erhält keine Steuererstattung für die Zusatzversicherung. Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit für alle Steuerzahler: Zusatzversicherungen zur Gesundheit und Pflege sind steuerlich meist wirkungslos, da die Höchstbeträge fast immer durch die Basisversicherungen belegt sind. Eine Hoffnung auf eine Änderung durch das Verfassungsgericht hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil als unbegründet zurückgewiesen – eine Vorlage an das Verfassungsgericht war daher nicht nötig.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Kein Sch­mer­zens­geld nach Corona-Imp­fung

Januar 22, 2026
Kein Sch­mer­zens­geld nach Corona-Imp­fungLG Trier Urt. v. 22.01.2026, Az. 4 O 363/24Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfass…

Bank muss bei Betrug durch Apple Pay haften

Januar 22, 2026
Bank muss bei Betrug durch Apple Pay haftenGericht: OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.12.2025 Aktenzeichen: 17 U 113/23 ECLI…

Löschungsanspruch bezüglich Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal

Januar 22, 2026
Löschungsanspruch bezüglich Bewertungen in einem Arbeitgeber-BewertungsportalGericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat Ents…