Beitritt Minderjährige zu KG – keine gerichtliche Genehmigungspflicht bei reiner Vermögensverwaltung
OLG Dresden 17 W 160/18
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte in einem Beschluss vom 25. April 2018 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts zu entscheiden.
Im Kern ging es um die Frage, ob der Beitritt von Minderjährigen zu einer Kommanditgesellschaft (KG)
der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn die KG ausschließlich der Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Kernaussagen des Beschlusses:
Genehmigungspflicht: Der Beitritt eines Minderjährigen zu einer KG ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn die KG den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bezweckt.
Vermögensverwaltungs-KG: Dient die KG ausschließlich der Verwaltung eigenen Vermögens und ist sie nicht auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ausgerichtet, ist der Beitritt Minderjähriger genehmigungsfrei.
Abgrenzung: Entscheidend ist die inhaltliche Ausrichtung der KG, nicht die Rechtsform. Das Registergericht muss prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist.
Sachverhalt des Falls:
Einer Vermögensverwaltungs-KG sollten minderjährige Kommanditisten beitreten.
Das Registergericht verlangte eine familiengerichtliche Genehmigung für den Beitritt, da die Genehmigungspflicht nach Auffassung des
Registergerichts von der Rechtsform (KG) und nicht vom Zweck der Gesellschaft abhänge.
Die Minderjährigen legten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ein.
Entscheidung des OLG Dresden:
Das OLG Dresden gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf.
Keine Genehmigungspflicht: Das OLG stellte fest, dass der Beitritt der Minderjährigen zu der Vermögensverwaltungs-KG nicht der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Vermögensverwaltung vs. Erwerbsgeschäft: Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Genehmigungspflicht sich nach § 1822 Nr. 3 BGB richtet und nur den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erfasst. Die betroffene KG diente ausschließlich der Verwaltung eigenen Vermögens und war nicht auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ausgerichtet.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Dresden trägt zur Klärung der Genehmigungspflicht beim Beitritt Minderjähriger zu einer KG bei.
Er stellt klar, dass die Genehmigungspflicht nicht an die Rechtsform der KG anknüpft, sondern an deren inhaltliche Ausrichtung.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.