bekommt Vermächtnisnehmer Ablichtungen aus Nachlassakte

August 19, 2017

bekommt Vermächtnisnehmer Ablichtungen aus Nachlassakte

KG Berlin 1 W 457/10

Einsicht in Nachlassakten: Fertigung von Ablichtungen eines Vermächtnisnehmers nach Akteneinsicht

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden,

ob einem Vermächtnisnehmer nach gewährter Akteneinsicht ein Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen aus den Nachlassakten zusteht.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte der Beteiligten in zwei Testamenten Schmuck und Pelze vermacht.

Die Erbin bestritt jedoch die Gültigkeit des Vermächtnisses.

Die Beteiligte beantragte daraufhin Akteneinsicht und die Fertigung von Ablichtungen aus den Nachlassakten, um ihre Ansprüche prüfen zu können.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Ablichtungen ab.

bekommt Vermächtnisnehmer Ablichtungen aus Nachlassakte

Rechtliche Grundlagen:

  • § 13 FamFG: Akteneinsicht
  • § 357 FamFG: Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen
  • § 58 FamFG: Beschwerde

Entscheidung des Gerichts:

Das Kammergericht Berlin hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies dieses an, der Beteiligten die gewünschten Ablichtungen zu fertigen.

Begründung:

  • Rechtsmittel: Die Entscheidung über die Akteneinsicht und die Fertigung von Ablichtungen ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Statthaftes Rechtsmittel ist daher die Beschwerde.
  • Anspruch auf Akteneinsicht: Der Beteiligten wurde zu Recht Akteneinsicht gewährt, da sie als Vermächtnisnehmerin ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hatte. Sie hatte auch ein rechtliches Interesse, da die Erbin die Gültigkeit des Vermächtnisses bestritt.
  • Anspruch auf Ablichtungen: Ist Akteneinsicht gewährt worden, haben die Berechtigten einen Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen. Dieser Anspruch ist nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig.
  • Kein Missbrauch: Ein Missbrauch des Anspruchs auf Ablichtungen lag nicht vor. Die Beteiligte benötigte die Ablichtungen, um die Gültigkeit des Vermächtnisses zu prüfen.

bekommt Vermächtnisnehmer Ablichtungen aus Nachlassakte

Fazit:

Das Kammergericht Berlin hat in diesem Urteil klargestellt, dass Vermächtnisnehmern

nach gewährter Akteneinsicht grundsätzlich ein Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen aus den Nachlassakten zusteht.

Dieser Anspruch ist nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig.

Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:

  • Vermächtnisnehmer haben ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht.
  • Nach gewährter Akteneinsicht besteht ein Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen.
  • Der Anspruch auf Ablichtungen ist nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Vermächtnisnehmern im Nachlassverfahren.
  • Es erleichtert ihnen die Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche.
  • Im Zweifel sollten sich Vermächtnisnehmer anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu kennen.
RA und Notar Krau

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