
Belastung von Erbbaurechten in Abteilung III des Grundbuches
Ein Erbbaurecht ist ein besonderes Recht an einem Grundstück. Man nennt es oft auch „verkauftes Grundstück auf Zeit“. Der Inhaber des Erbbaurechts darf auf einem fremden Grundstück ein Haus bauen oder ein fertiges Haus nutzen. Dafür zahlt er dem Eigentümer meistens eine monatliche oder jährliche Gebühr. Diese Gebühr heißt Erbbauzins.
Obwohl dem Erbbauberechtigten das Land nicht gehört, wird er im Rechtsverkehr fast wie ein Eigentümer behandelt. Das Erbbaurecht bekommt ein eigenes Blatt im Grundbuch. Dieses Blatt nennt man Erbbaugrundbuch. Genau wie bei einem normalen Grundstück gibt es dort eine Abteilung III. In dieser Abteilung stehen die Schulden, die auf dem Recht lasten.
Wenn Sie ein Haus bauen oder kaufen, brauchen Sie meistens Geld von einer Bank. Die Bank möchte eine Sicherheit für ihr Geld haben. Diese Sicherheit nennt man Grundpfandrecht. Die bekanntesten Formen sind die Hypothek und die Grundschuld.
Wird das Darlehen nicht zurückgezahlt, darf die Bank das Haus versteigern lassen. Beim Erbbaurecht bezieht sich diese Sicherheit nicht auf das nackte Grundstück. Die Sicherheit bezieht sich auf das Recht, das Grundstück zu nutzen, und auf das Gebäude selbst.
Sie können Ihr Erbbaurecht grundsätzlich mit einer Grundschuld belasten. Das ist rechtlich gesehen kein Problem. Es gibt jedoch eine wichtige Hürde im Gesetz. Oft steht im ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag eine wichtige Klausel. Diese Klausel besagt: Der Inhaber des Erbbaurechts darf sein Recht nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers belasten.
Der Eigentümer des Bodens hat ein Interesse daran, wer auf seinem Land wirtschaftet. Er möchte verhindern, dass das Erbbaurecht durch zu hohe Schulden entwertet wird. Wenn das Erbbaurecht zwangsversteigert wird, bekommt der Eigentümer vielleicht einen neuen Partner, den er sich nicht ausgesucht hat. Deshalb behält er sich oft das Recht vor, „Ja“ oder „Nein“ zu einer Belastung zu sagen.
Wenn diese Pflicht zur Zustimmung im Grundbuch eingetragen ist, ist sie bindend. Ohne die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers trägt das Grundbuchamt keine Grundschuld ein. Sie bekommen dann kein Geld von der Bank.
Der Eigentümer darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Das Gesetz schützt Sie als Erbbauberechtigten hier ein Stück weit. In der Erbbaurechtsverordnung steht geschrieben: Der Eigentümer muss zustimmen, wenn die Belastung mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist.
Das ist ein schwieriger Fachbegriff. Einfach erklärt bedeutet es:
Wenn diese Punkte erfüllt sind, hat der Erbbauberechtigte einen Anspruch auf Zustimmung. Der Eigentümer darf dann nicht einfach grundlos ablehnen.
In der Praxis gibt es oft Streit. Ein häufiges Problem ist die sogenannte Stillhalteerklärung. Banken verlangen oft, dass ihre Grundschuld im Rang vor dem Erbbauzins des Eigentümers steht. Der Erbbauzins ist die regelmäßige Zahlung an den Eigentümer.
Im Grundbuch gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das nennt man den Rang. Wenn der Eigentümer an erster Stelle steht, bekommt er bei einer Versteigerung zuerst sein Geld. Die Bank möchte aber fast immer an die erste Stelle.
Der Eigentümer soll also „zurücktreten“. Das bedeutet, er lässt die Bank im Grundbuch an sich vorbeiziehen. Viele Eigentümer weigern sich jedoch, ihren sicheren ersten Platz aufzugeben. Wenn der Eigentümer nicht zurücktritt, gibt die Bank oft keinen Kredit. Dies ist ein typischer Konfliktfall bei Erbbaurechten.
Im Gesetz gibt es die Paragrafen 18 und folgende der Erbbaurechtsverordnung. Diese Regeln klingen kompliziert. Sie betreffen vor allem die Sicherheit der Anlage.
Bestimmte Institute wie Hypothekenbanken oder private Versicherungen unterliegen strengen Prüfungen. Sie dürfen nur Geld verleihen, wenn das Geschäft „mündelsicher“ oder sehr gut abgesichert ist. Für den normalen Bürger bedeutet das: Die Bank prüft das Erbbaurecht viel strenger als ein normales Grundstück.
Wenn der Eigentümer die Zustimmung verweigert, obwohl die Belastung vernünftig ist, kann das rechtliche Folgen haben.
Damit Sie alles gut verstehen, hier noch einmal die wichtigsten Begriffe kurz erklärt:
Die Belastung eines Erbbaurechts ist möglich, aber bürokratisch aufwendiger als bei normalem Wohneigentum. Sie müssen den Erbbaurechtsvertrag genau lesen. Prüfen Sie frühzeitig, ob der Eigentümer zustimmen muss. Sprechen Sie mit Ihrer Bank über deren Anforderungen an den Rang im Grundbuch. Oft müssen der Eigentümer, die Bank und Sie als Nutzer einen Kompromiss finden.
Da diese Verträge rechtlich sehr kompliziert sind, sollten Sie sich immer professionell beraten lassen. Ein Fehler im Grundbuch kann später teure Folgen haben.
Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen oder für eine detaillierte Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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