Belastungsvollmacht für Finanzierungsgrundschuld in beliebiger Höhe ist mit Grundstückskaufvertrag gegenstandsgleich
BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 156/05
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2002 – 82 T 772/04 –
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 – 9 W 71/05 –
Der BGH musste klären, welche Notargebühren anfallen, wenn in einem Grundstückskaufvertrag dem Käufer zusätzlich eine Vollmacht erteilt wird, das Grundstück noch vor der Eigentumsumschreibung (also bevor es ihm rechtlich gehört) mit einer Hypothek oder Grundschuld zu belasten.
Diese Vorbelastungsermächtigung dient typischerweise dazu, dass der Käufer schon vorab einen Kredit für den Kaufpreis oder den Bau aufnehmen und das Grundstück als Sicherheit eintragen lassen kann.
Der BGH hat die weitere Beschwerde des Notars zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Entscheidung des Landgerichts, die Kostenberechnung des Notars zu kürzen, war korrekt.
Der BGH stellte klar, dass für die Kostenberechnung der Notare Folgendes gilt:
Kurz gesagt: Für die im Kaufvertrag enthaltene Vorbelastungsermächtigung darf der Notar keine zusätzliche, gesonderte Gebühr berechnen, auch wenn der mögliche Belastungsbetrag deutlich höher ist als der Kaufpreis. Es bleibt bei der einmaligen und in den Kosten für den Kaufvertrag enthaltenen Gebühr.
Das Urteil schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Käufer von Grundstücken, die noch bauen oder den Kauf finanzieren müssen:
Fazit: Die Entscheidung des BGH ist verbraucherfreundlich. Sie verhindert, dass Notare bei der Beurkundung eines einheitlichen Vorgangs (Grundstückskauf und dessen Finanzierungsvorbereitung) mehrfach Gebühren für Erklärungen zum selben Grundstück erheben können.
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