Belastungsvollmacht in Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der Erteilung an die „jeweilige Notarangestellte“
Dieser Gerichtsentscheid klärt eine wichtige Frage im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen und der Eintragung von Grundschulden (Kreditsicherheiten) im Grundbuch.
Oftmals enthalten Kaufverträge eine sogenannte Belastungsvollmacht (auch bekannt als Angestelltenvollmacht). Diese erlaubt es einer bestimmten Person – meist einer Notariatsangestellten – noch vor der eigentlichen Eigentumsumschreibung im Namen des Käufers (und des Verkäufers) schnell eine Grundschuld eintragen zu lassen. Dies ist wichtig, damit der Käufer seinen Kredit bei der Bank für den Kauf abrufen kann, um den Kaufpreis zu bezahlen.
Im vorliegenden Fall wurde diese Vollmacht nicht einer namentlich genannten Person erteilt, sondern der „jeweiligen Notarangestellten“ des Notars, der den Kaufvertrag beurkundet hatte.
Das OLG Frankfurt gab dem Grundbuchamt Recht und wies die Beschwerde endgültig zurück:
Die Entscheidung besagt:
Wenn in einem Grundstückskaufvertrag die Belastungsvollmacht lediglich an die „jeweilige Notarangestellte“ erteilt wird, reicht das für das Grundbuchamt nicht als Nachweis der Vertretungsbefugnis aus, um eine Grundschuld einzutragen.
Wichtiger Hinweis: Für eine wirksame Notariatsangestellten-Vollmacht muss die Person, die im Grundbuch handeln soll, namentlich in der Urkunde benannt werden oder die Vollmacht muss so formuliert sein, dass sie nur eine bestimmte, leicht identifizierbare Personengruppe umfasst.
Wenn Sie ein Grundstück kaufen und Ihr Notar eine „Belastungsvollmacht“ in den Vertrag einfügt:
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