Bemessung der Beschwer bei Antrag auf Abgabe eidesstattlicher Versicherung
BGH Beschluss vom 24.3.2026 – VI ZB 61/24
In diesem Beschluss befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, wie viel ein Gerichtsverfahren wert ist, wenn jemand eine eidesstattliche Versicherung fordert. Das Gesetz verlangt für eine Berufung eine bestimmte Mindestsumme, die sogenannte Beschwer. Der BGH klärt hier, wie das finanzielle Interesse des Klägers berechnet wird, wenn es um datenschutzrechtliche Auskünfte geht.
Alles begann mit einem alltäglichen Kauf. Eine Frau (die Klägerin) verlangte von einem Mann (dem Beklagten) Geld für zwei Bücher, die er bei ihr gekauft hatte. Doch der Streit entwickelte sich schnell in eine ganz andere Richtung.
Der Käufer gab sich nicht mit dem Streit um den Kaufpreis zufrieden. Er erhob eine sogenannte Widerklage. Er verlangte von der Verkäuferin genaue Auskunft über alle Daten, die sie über ihn gespeichert hatte. Er wollte wissen:
Das Amtsgericht gab dem Käufer in diesem Punkt recht. Die Verkäuferin wurde verurteilt, diese Auskünfte zu erteilen.
Dem Käufer reichte die bloße Auskunft jedoch nicht aus. Er erweiterte seine Widerklage. Er forderte, dass die Verkäuferin an Eides statt versichern muss, dass ihre Auskünfte auch wirklich richtig und vollständig sind. Eine solche eidesstattliche Versicherung ist eine feierliche Erklärung vor Gericht. Wer hier lügt, macht sich strafbar.
Das Amtsgericht (AG) München I wies diesen zusätzlichen Antrag des Käufers ab. Die Richter begründeten dies damit, dass der Käufer keinen Anspruch auf eine solche Versicherung habe. Ein solcher Anspruch besteht laut Gesetz nur dann, wenn es einen begründeten Verdacht gibt. Es müsste deutliche Hinweise darauf geben, dass die Verkäuferin bei der Auskunft nicht sorgfältig war oder absichtlich unvollständige Angaben gemacht hat.
Der Käufer konnte dem Gericht jedoch keinen solchen konkreten Verdacht aufzeigen. Er äußerte lediglich allgemeine Befürchtungen.
Der Käufer wollte das Urteil des Amtsgerichts nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht (LG) München I ein. Das Landgericht wies die Berufung jedoch als unzulässig ab. Die Begründung: Der Wert des Streits sei zu gering.
Nach den deutschen Gesetzen (Paragraf 511 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung, kurz ZPO) ist eine Berufung im Zivilprozess in der Regel nur dann erlaubt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands über 600 Euro liegt. Das Landgericht schätzte das finanzielle und persönliche Interesse des Käufers an der eidesstattlichen Versicherung jedoch auf nur 500 Euro. Damit wurde die Grenze von 600 Euro nicht erreicht, und das Verfahren wurde gar nicht erst inhaltlich geprüft.
Der Käufer gab immer noch nicht auf. Er legte gegen die Abweisung des Landgerichts eine sogenannte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Er fühlte sich in seinen Rechten verletzt. Er war der Meinung, das Landgericht habe den Wert seines Anspruchs falsch und viel zu niedrig berechnet. Doch auch beim höchsten deutschen Zivilgericht hatte er keinen Erfolg. Der BGH erklärte die Rechtsbeschwerde für unzulässig.
Der BGH stellte klar, dass der Käufer nicht in seinen Grundrechten verletzt wurde. Zwar garantiert das Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Das bedeutet, dass Gerichte den Zugang zu den höheren Instanzen nicht willkürlich oder unzumutbar erschweren dürfen. Eine falsche Berechnung des Streitwerts kann theoretisch so ein Fehler sein. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht sein Ermessen jedoch völlig korrekt genutzt.
Das Gesetz gibt den Gerichten bei der Schätzung von Streitwerten einen großen Spielraum. Das Berufungsgericht darf den Wert selbstständig schätzen und ist nicht an die Schätzungen der ersten Instanz gebunden. Höhere Gerichte wie der BGH dürfen diese Schätzung nur sehr eingeschränkt überprüfen. Sie kontrollieren nur:
All dies war beim Landgericht München I fehlerfrei geschehen.
Der BGH erklärte ausführlich, wie Richter den Wert einer eidesstattlichen Versicherung ermitteln müssen. Grundsätzlich gilt: Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Person, die den Antrag stellt.
Häufig dient eine Auskunft und die dazugehörige eidesstattliche Versicherung dazu, einen viel größeren Geldanspruch vorzubereiten. Wenn man zum Beispiel wissen muss, wie viel Geld ein Vertragspartner verdient hat, um Schadensersatz einzufordern. In solchen Fällen ist der Wert der Auskunft ein Bruchteil (meistens ein Zehntel bis ein Viertel) des großen Hauptanspruchs.
Im Fall des Buchkäufers lag die Sache jedoch anders. Es ging überhaupt nicht um Geld. Der Käufer hatte keinen finanziellen Hauptanspruch, den er mit der Auskunft vorbereiten wollte. Seine Gründe waren rein persönlicher Natur:
Da kein wirtschaftlicher Nutzen erkennbar war, setzten die Richter den Wert für diese reine Absicherung der Datenschutz-Auskunft auf 500 Euro fest. Der BGH bestätigte, dass dies völlig angemessen ist und der üblichen Rechtsprechung bei Datenschutz-Verstößen entspricht.
Der Käufer argumentierte, dass der Wert der Auskunft und der Wert der eidesstattlichen Versicherung immer genau gleich hoch sein müssten. Er berief sich auf ältere Urteile des BGH.
Der BGH widersprach dieser Ansicht deutlich. Zwar werden beide Werte nach denselben rechtlichen Grundsätzen berechnet. Das bedeutet aber nicht, dass am Ende dieselbe Summe herauskommen muss. Es ist völlig normal und rechtlich zulässig, den Wert einer eidesstattlichen Versicherung niedriger anzusetzen als den Wert der Auskunft selbst. Die Versicherung ist im Grunde nur ein Zusatz zur eigentlichen Auskunft. Wenn schon die Auskunft keinen wirtschaftlichen Wert hat, dann gilt das für die eidesstattliche Versicherung erst recht.
Wer vor Gericht erzwingen möchte, dass ein Vertragspartner die Richtigkeit einer Auskunft an Eides statt versichert, muss die gesetzlichen Streitwerte beachten. Geht es dabei nicht um handfestes Geld, sondern nur um den Schutz der eigenen Daten und des Bauchgefühls, bewerten Gerichte diesen Anspruch oft mit weniger als 600 Euro. Damit bleibt der Weg zur Berufungsinstanz versperrt. Das Risiko, auf den Kosten der ersten Instanz sitzen zu bleiben, ist entsprechend hoch.
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