
Bemessung des Pflichtteils bezüglich eines Grundstücks – BGH IV ZR 52/90
Hintergrund des Falls:
Der Fall betrifft die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Mutter nach dem Tod ihres Sohnes.
Der Sohn, der unverheiratet und kinderlos war, hinterließ ein Testament, das seine Nichte als Alleinerbin einsetzte.
Die Mutter verlangte ihren Pflichtteil, der sich auf ein Viertel des Nachlasswertes belief.
Nachlassbestand:
Der Nachlass umfasste ein Grundstück in M. im Wert von 110.000 DM, Inventar im Wert von 86.240 DM und einen Grundbesitz in F. mit einer Größe von 11,6910 Hektar.
Dieser Grundbesitz wurde von der Flughafen M. GmbH im Zusammenhang mit dem Bau des Flughafens M. II benötigt.
Die Beklagten tauschten diesen Grundbesitz gegen ein rund 4 Hektar großes Grundstück in M. und eine Auszahlung von 3.349.958,95 DM.
Der eingetauschte Grundbesitz wurde einschließlich der Bodenvorräte (Kies) mit 3.621.237 DM bewertet.
Pflichtteilsforderung:
Die Mutter bewertete den gesamten Nachlass ihres Sohnes auf 3.986.240 DM und bezifferte ihren Pflichtteil auf 996.580 DM.
Nach Abzug einer bereits geleisteten Zahlung von 84.156 DM beantragte sie die Zahlung von 912.404 DM nebst Zinsen und die Duldung der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten.
Entscheidungen der Vorinstanzen:
Das Landgericht und das Oberlandesgericht München sahen den Pflichtteilsanspruch nur in Höhe von 649.060 DM als begründet an und verurteilten entsprechend zur Zahlung von 564.904 DM nebst Zinsen.
Die Mutter legte Revision ein, um den vollen Pflichtteil von weiteren 347.500 DM nebst Zinsen durchzusetzen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht nicht die in dem Tauschvertrag angeführten Zahlen zur Bewertung des Grundbesitzes herangezogen hatte.
Stattdessen hatten die Vorinstanzen den „gemeinen wahren oder inneren Wert“ herangezogen, der nach Abzug der dinglichen Belastungen auf 2.400.000 DM geschätzt wurde.
Begründung des BGH:
Pflichtteilsrechtlicher Ansatz:
Das Pflichtteilsrecht garantiert dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Die Bemessung erfolgt nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Gemeiner Wert:
Der BGH betonte, dass für die Bewertung der sogenannte gemeine Wert, der dem Verkaufswert entspricht, maßgeblich ist.
Es sei daher zulässig, den Verkaufserlös heranzuziehen, wenn keine wesentlichen Veränderungen des Marktes zwischen dem Erbfall und dem Verkauf eingetreten sind.
Kritik am „inneren Wert“:
Der BGH kritisierte die Heranziehung des „inneren Wertes“ durch das Berufungsgericht, da dieser eine Denkfigur darstellt, die in Ausnahmefällen unangemessene Ergebnisse verhindern soll.
Im vorliegenden Fall lagen jedoch keine Ausnahmebedingungen vor, die eine Abweichung vom tatsächlich erzielten Erlös rechtfertigten.
Marktentwicklung:
Der BGH wies darauf hin, dass bei der erneuten Verhandlung zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös aufgrund der Marktentwicklung seit dem Erbfall korrigiert werden müsse.
Fazit:
Der BGH entschied, dass der tatsächlich erzielte Erlös aus dem Verkauf des Grundbesitzes an die Flughafengesellschaft sechs Monate nach dem Erbfall bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden muss.
Die Angelegenheit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um eine Korrektur des Pflichtteilsanspruchs in Bezug auf die tatsächlichen Grundstückspreise vorzunehmen.
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