Bemessungsgrundlage für Besteuerung Grundstücksschenkung

August 6, 2017

Bemessungsgrundlage für Besteuerung Grundstücksschenkung

FG Hamburg 3 K 200/15

Schenkungsteuer für Grundstücksschenkung,

Darlehensschenkung,

Erbeinsetzung,

RA und Notar Krau

Der Fall FG Hamburg befasst sich mit der Schenkungsteuer für eine Grundstücksschenkung, die bereits 1994 stattgefunden hat.

Der Kläger, der das Grundstück von der Schenkerin W erhalten hat, führt seit 2000 diverse Verfahren vor dem Finanzgericht (FG)

und dem Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich verschiedener Schenkungen und seiner Erbeinsetzung durch W.

Bemessungsgrundlage für Besteuerung Grundstücksschenkung

Kernpunkte des Falls:

  • Komplexität: Der Fall ist geprägt von einer Vielzahl von Schenkungen (Grundstück, Darlehen), einer Erbeinsetzung und einem städtebaulichen Umlegungsverfahren mit Grundstückstausch. Diese Komplexität führt zu einer unübersichtlichen Sachlage und erschwert die rechtliche Würdigung.
  • Vorangegangene Verfahren: Es gab bereits zahlreiche Verfahren vor dem FG und BFH, die teils durch tatsächliche Verständigungen, teils durch rechtskräftige Urteile abgeschlossen wurden. Dies spielt eine wichtige Rolle für die Beurteilung der aktuellen Klage.
  • Einheitswert: Die Bewertung des Grundstücks erfolgte auf Grundlage des Einheitswerts. Der Kläger rügt Fehler bei der Einheitsbewertung und der Zurechnung von Flurstücken.
  • Schenkungsteuerbescheide: Der Kläger greift die Schenkungsteuerbescheide in verschiedenen Punkten an, u.a. die Zuständigkeit des Finanzamts, die zugrunde gelegte Einheitsbewertung und den Ansatz der Erbbauzinsen.
  • Umlegungsverfahren: Das Grundstück lag in einem Sanierungsgebiet und wurde im Rahmen eines Umlegungsverfahrens gegen ein anderes Grundstück getauscht. Der Kläger sieht darin eine Schenkung unter Auflage und rügt die Nichtberücksichtigung von Kosten und Aufwand.
  • Jahreswertbesteuerung: Der Kläger hatte für die Erbbauzinsen die Jahreswertbesteuerung gewählt. Nach dem Grundstückstausch entfielen die Erbbauzinsen. Der Kläger rügt, dass die Schenkungsteuer für die Restlaufzeit nicht entfallen ist.
  • Unzureichendes Vorbringen: Das FG Hamburg kritisiert das Vorbringen des Klägers als unstrukturiert, widersprüchlich und schwer verständlich. Es bemängelt, dass der Kläger die Rechtsverletzungen und Nichtigkeitsgründe nicht klar darlegt und sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.

Bemessungsgrundlage für Besteuerung Grundstücksschenkung

Entscheidung des FG Hamburg:

Das FG Hamburg weist die Klage als unzulässig und unbegründet ab.

  • Unzulässigkeit: Die Klage ist unzulässig, da der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht ausreichend darlegt und sich nicht mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt. Zudem fehlt ihm teilweise die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis.
  • Unbegründetheit: Die Klage ist auch unbegründet, da die Einheitswertbescheide und die Schenkungsteuerfestsetzung rechtmäßig sind. Das FG Hamburg folgt der Argumentation des Finanzamts und weist die Rügen des Klägers zurück.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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