Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Urteil des BFH vom 10. Juli 2024 – II R 3/22
Sachverhalt:
Die Klägerin war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem Grundstück, auf dem sich ein Hotel befand.
Das Erbbaurecht war bis zum 31.12.2070 befristet.
Im Jahr 2018 vereinbarten die Klägerin und die Grundstückseigentümerin eine Verlängerung des Erbbaurechts bis zum 31.12.2114.
Hierfür wurde ein neuer jährlicher Erbbauzins festgelegt.
Zusätzlich sollte die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 10,4 Mio. € leisten.
Streitpunkt:
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Verlängerung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum.
Eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Urteils:
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil des BFH hat Bedeutung für alle Fälle, in denen ein Erbbaurecht verlängert wird.
Es schafft Klarheit über die Berechnung der Grunderwerbsteuer und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.