Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer bei Verlängerung Erbbaurecht

Oktober 13, 2024

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Urteil des BFH vom 10. Juli 2024 – II R 3/22

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem Grundstück, auf dem sich ein Hotel befand.

Das Erbbaurecht war bis zum 31.12.2070 befristet.

Im Jahr 2018 vereinbarten die Klägerin und die Grundstückseigentümerin eine Verlängerung des Erbbaurechts bis zum 31.12.2114.

Hierfür wurde ein neuer jährlicher Erbbauzins festgelegt.

Zusätzlich sollte die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 10,4 Mio. € leisten.

Streitpunkt:

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

  • Grunderwerbsteuerpflicht: Ob die Verlängerung des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt.
  • Bemessungsgrundlage: Wie die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berechnen ist, insbesondere ob der kapitalisierte Erbbauzins abzuzinsen ist.
  • Einmalzahlung: Ob die Einmalzahlung von 10,4 Mio. € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Verlängerung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum.

Eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen.

Begründung:

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

  • Grunderwerbsteuerpflicht: Die Verlängerung eines Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang, da sie dem Grundstückserwerb gleichgestellt ist.
  • Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist dies der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum.
  • Keine Abzinsung: Eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses ist nicht erforderlich, da die Leistungen (Verlängerung des Erbbaurechts und Zahlung des Erbbauzinses) erst mit Beginn des Verlängerungszeitraums erbracht werden. Es liegt kein zinsloser Zahlungsaufschub vor.
  • Einmalzahlung: Ob die Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, konnte der BFH offenlassen, da die Klägerin in der Revision keine Einwände gegen die Entscheidung des Finanzgerichts erhoben hatte.

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Verlängerung als Erwerbsvorgang: Die Verlängerung eines Erbbaurechts ist ein eigenständiger Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes.
  • Kapitalisierung des Erbbauzinses: Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum.
  • Keine Abzinsung: Eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses ist nicht vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil des BFH hat Bedeutung für alle Fälle, in denen ein Erbbaurecht verlängert wird.

Es schafft Klarheit über die Berechnung der Grunderwerbsteuer und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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