Benachteiligung befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied – Wiedereinstellung – BAG Urteil 25.06.2014 – 7 AZR 847/12
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12 – behandelt die Frage, ob ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt wurde, indem ihm der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wurde.
Die Klägerin, eine Chemielaborantin, war bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, befristet angestellt.
Nachdem ihr Arbeitsverhältnis 2010 um ein Jahr verlängert wurde, teilte die Beklagte 2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung nicht fortgeführt werde.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, und machte hilfsweise Ansprüche auf Wiedereinstellung geltend.
Die Klägerin argumentierte, dass ihr aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit kein unbefristeter Vertrag angeboten wurde, obwohl die Beklagte andere Mitarbeiter unbefristet übernommen habe.
Zudem sei bei der Beklagten ein Bedarf an der Beschäftigung von Chemielaboranten vorhanden gewesen. Die Klägerin beantragte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 11. Oktober 2011 endete, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Alternativ forderte sie, dass die Beklagte ihr ein Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterbreitet.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht, welches die Befristung für wirksam hielt und keine unzulässige Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit erkannte.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, da die Befristung ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre zulässig ist und diese Voraussetzungen erfüllt waren.
Das BAG stellte klar, dass eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG vorliegt, wenn ein Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags verweigert.
Dies könne einen Schadensersatzanspruch begründen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Befristung aufgrund der Betriebsratstätigkeit der Klägerin vereinbart hatte.
Der Vortrag der Beklagten, dass auch andere befristete Arbeitsverhältnisse nicht verlängert wurden, wurde vom Gericht als substantiiert und nachvollziehbar anerkannt.
Insgesamt entschied das BAG, dass kein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Folgevertrags besteht, da die Beklagte die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses sachlich begründet und unabhängig von der Betriebsratstätigkeit der Klägerin dargelegt hatte.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.