BAG 9 AZR 823/06
Urteil vom 03.04.2007
Benachteiligung bei Bewerbung wegen Behinderung
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass schon vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
ein öffentlicher Arbeitgeber eine Bewerberin nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen durfte.
Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung nicht den Grad einer Schwerbehinderung erreicht.
Sachverhalt:
Die Klägerin bewarb sich bei der Polizei Berlin für eine Stelle in der Parkraumbewirtschaftung.
Sie litt an Neurodermitis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40.
Nach einer ärztlichen Untersuchung wurde ihre Bewerbung abgelehnt, da sie aufgrund ihrer Neurodermitis als gesundheitlich nicht geeignet für die Tätigkeit eingestuft wurde.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Entschädigung wegen Diskriminierung.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidung: Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Das Landesarbeitsgericht sollte prüfen, ob die Klägerin wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde und ob die von der Polizei Berlin vorgebrachten beruflichen Anforderungen die Ablehnung rechtfertigten.
Konsequenzen:
Zusätzliche Informationen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BAG einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben leistet.
Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Bewerber nicht wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, und dass dies auch für Menschen gilt, die nicht als schwerbehindert gelten.
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