Benachteiligung wegen Alter Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 

September 20, 2017

Benachteiligung wegen Alter Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

BAG 8 AZR 848/13

RA und Notar Krau

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, für ein Trainee-Programm.

Die Beklagte lehnte seine Bewerbung ab.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Ablehnung aufgrund seines Alters und Geschlechts erfolgte, und machte Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz

nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.

Hauptstreitpunkte

  • Benachteiligung wegen des Alters: Der Kläger argumentierte, dass die Anforderung in der Stellenausschreibung, wonach der Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfe, eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle.
  • Benachteiligung wegen des Geschlechts: Der Kläger behauptete auch, dass die Tatsache, dass nur Frauen eingestellt wurden, eine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts nahelege.
  • Rechtsmissbrauch: Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger sich nicht ernsthaft um die Stelle beworben habe, sondern nur Entschädigungsansprüche geltend machen wolle, was einen Rechtsmissbrauch darstelle.

Benachteiligung wegen Alter Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

  • Altersdiskriminierung: Das BAG bestätigte, dass die Anforderung eines kürzlich erfolgten Hochschulabschlusses eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen kann. Es stellte jedoch fest, dass das Landesarbeitsgericht die Rechtfertigung dieser Anforderung nicht ausreichend geprüft hatte und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.
  • Geschlechtsdiskriminierung: Das BAG wies die Behauptung des Klägers zurück, er sei aufgrund seines Geschlechts diskriminiert worden. Es stellte fest, dass der Kläger keine ausreichenden Indizien für eine solche Diskriminierung vorgebracht hatte. Die Tatsache, dass nur Frauen eingestellt wurden, reichte allein nicht aus, um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts zu vermuten.
  • Rechtsmissbrauch: Das BAG äußerte sich nicht ausdrücklich zur Frage des Rechtsmissbrauchs, da es die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwies.

Schlüsselbegriffe

  • AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Mittelbare Benachteiligung: Eine Benachteiligung, die durch eine scheinbar neutrale Regelung entsteht, aber bestimmte Personengruppen aufgrund eines geschützten Merkmals (z. B. Alter, Geschlecht) besonders benachteiligt.
  • Rechtfertigung: Eine mittelbare Benachteiligung kann gerechtfertigt sein, wenn sie einem rechtmäßigen Ziel dient und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
  • Rechtsmissbrauch: Ein Verhalten, das darauf abzielt, Rechte in einer Weise auszuüben, die offensichtlich dem Zweck dieser Rechte widerspricht.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Stellenausschreibungen darauf achten müssen,

keine mittelbare Diskriminierung aufgrund geschützter Merkmale zu verursachen.

Auch wenn eine Anforderung neutral erscheint, kann sie dennoch eine bestimmte Gruppe von Bewerbern benachteiligen.

Arbeitgeber müssen in der Lage sein, solche Anforderungen zu rechtfertigen, indem sie ein rechtmäßiges Ziel nachweisen und zeigen,

dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

RA und Notar Krau

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