Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers
KG, Beschl. v. 21.10.2024 – 19 W 100/24 (AG Spandau Beschl. v. 30.4.2024 – 60 VI 21379/23)
Das Kammergericht (KG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ging.
Die Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann die D.-Bank als Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Nachdem diese Bank das Amt abgelehnt hatte, ernannte das Amtsgericht (AG) einen Ersatztestamentsvollstrecker.
Die Erben legten dagegen Beschwerde ein.
Die Kernpunkte der Entscheidung des KG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser dies beantragt hat.
Dieses Ersuchen muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend geschehen.
Wenn ein Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnet und der benannte Testamentsvollstrecker wegfällt, genügt der im Testament erkennbare mutmaßliche Wille des Erblassers, die
Testamentsvollstreckung fortzusetzen, für die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Gericht.
Im vorliegenden Fall war der Wille der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung fortzusetzen, deutlich erkennbar, auch nachdem die D.-Bank das Amt abgelehnt hatte.
Das Nachlassgericht hat bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ein pflichtgemäßes Ermessen.
Einem Ersuchen auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn sich die Umstände so verändert haben, dass der Erblasser die Anordnung vermutlich nicht mehr
getroffen hätte, oder wenn die Fortführung der Testamentsvollstreckung nicht mehr zweckmäßig erscheint.
Das KG stellte fest, dass das AG sein Ermessen korrekt ausgeübt hatte. Insbesondere waren noch nicht alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt, da noch Vermächtnisse zu erfüllen waren.
Streitigkeiten darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist oder ob die Testamentsvollstreckung
durch Erledigung der Aufgaben beendet ist, sind vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Nachlassgericht zu klären.
Das Nachlassgericht muss sich damit jedoch als Vorfrage befassen, wenn die Fortdauer des Amtes Vorraussetzung für eine Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist.
Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und die D.-Bank als Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Nach der Ablehnung des Amtes durch die D.-Bank und der Weigerung der Erben, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen,
ernannte das AG den Beteiligten zu 7) zum Testamentsvollstrecker.
Die Erben argumentierten, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers gegen ihren Willen erfolgt sei und dass die Aufgaben der Testamentsvollstreckung bereits erfüllt seien.
Das KG wies die Beschwerde der Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des AG.
Insbesondere wurde festgestellt, dass die Erblasserin den Fortbestand der Testamentsvollstreckung wünschte und dass noch Aufgaben, wie die Erfüllung von Vermächtnissen, ausstanden.
Die Tatsache, das die Erblasserin ein weiteres Testament erstellte, in dem sie das gemeinschaftliche Testament in Bezug nahm,
unterstütze die Auslegung das der Inhalt des ersten Testamentes weiter Beachtung finden solle.
Das KG betonte, dass an die Feststellung eines stillschweigenden Ersuchens auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers keine hohen Anforderungen zu stellen sind
und dass der mutmaßliche Wille des Erblassers für die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers entscheidend ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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