Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

März 17, 2025

Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

KG, Beschl. v. 21.10.2024 – 19 W 100/24 (AG Spandau Beschl. v. 30.4.2024 – 60 VI 21379/23)

RA und Notar Krau

Das Kammergericht (KG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ging.

Die Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann die D.-Bank als Testamentsvollstreckerin bestimmt.

Nachdem diese Bank das Amt abgelehnt hatte, ernannte das Amtsgericht (AG) einen Ersatztestamentsvollstrecker.

Die Erben legten dagegen Beschwerde ein.

Die Kernpunkte der Entscheidung des KG lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ersuchen des Erblassers:

Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser dies beantragt hat.

Dieses Ersuchen muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend geschehen.

Wenn ein Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnet und der benannte Testamentsvollstrecker wegfällt, genügt der im Testament erkennbare mutmaßliche Wille des Erblassers, die

Testamentsvollstreckung fortzusetzen, für die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Gericht.

Im vorliegenden Fall war der Wille der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung fortzusetzen, deutlich erkennbar, auch nachdem die D.-Bank das Amt abgelehnt hatte.

Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

Ermessen des Nachlassgerichts:

Das Nachlassgericht hat bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ein pflichtgemäßes Ermessen.

Einem Ersuchen auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn sich die Umstände so verändert haben, dass der Erblasser die Anordnung vermutlich nicht mehr

getroffen hätte, oder wenn die Fortführung der Testamentsvollstreckung nicht mehr zweckmäßig erscheint.

Das KG stellte fest, dass das AG sein Ermessen korrekt ausgeübt hatte. Insbesondere waren noch nicht alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt, da noch Vermächtnisse zu erfüllen waren.

Streitigkeiten über das Amt des Testamentsvollstreckers:

Streitigkeiten darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist oder ob die Testamentsvollstreckung

durch Erledigung der Aufgaben beendet ist, sind vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Nachlassgericht zu klären.

Das Nachlassgericht muss sich damit jedoch als Vorfrage befassen, wenn die Fortdauer des Amtes Vorraussetzung für eine Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist.

Konkreter Fall:

Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und die D.-Bank als Testamentsvollstreckerin bestimmt.

Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

Nach der Ablehnung des Amtes durch die D.-Bank und der Weigerung der Erben, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen,

ernannte das AG den Beteiligten zu 7) zum Testamentsvollstrecker.

Die Erben argumentierten, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers gegen ihren Willen erfolgt sei und dass die Aufgaben der Testamentsvollstreckung bereits erfüllt seien.

Das KG wies die Beschwerde der Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des AG.

Insbesondere wurde festgestellt, dass die Erblasserin den Fortbestand der Testamentsvollstreckung wünschte und dass noch Aufgaben, wie die Erfüllung von Vermächtnissen, ausstanden.

Die Tatsache, das die Erblasserin ein weiteres Testament erstellte, in dem sie das gemeinschaftliche Testament in Bezug nahm,

unterstütze die Auslegung das der Inhalt des ersten Testamentes weiter Beachtung finden solle.

Das KG betonte, dass an die Feststellung eines stillschweigenden Ersuchens auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers keine hohen Anforderungen zu stellen sind

und dass der mutmaßliche Wille des Erblassers für die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers entscheidend ist.

RA und Notar Krau

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