Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich für Erbschaftsteuer

Juli 26, 2017

Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich für Erbschaftsteuer

BFH II R 39/05

Urteil vom 27.6.2007,

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 entschieden, dass bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs

auf Zugewinnausgleich im Erbschaftsteuerrecht die Anfangsvermögen und

die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu indexieren sind.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Mutter, die wiederum Alleinerbin ihres Ehemannes gewesen war.

Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich für Erbschaftsteuer

Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Mutter als Erbin ihres Ehemannes fest.

Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich indexierte das Finanzamt die Anfangsvermögen beider Ehegatten

und das dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnende Vermögen, um die Geldentwertung auszugleichen.

Die Klage der Klägerin gegen die Indexierung blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Das Finanzamt habe den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch zutreffend berechnet.

Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich für Erbschaftsteuer

Fiktiver Zugewinnausgleich

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und

wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, kann er nach § 1371 Abs. 2 BGB Ausgleich des Zugewinns verlangen.

In diesem Fall unterliegt die Ausgleichsforderung nicht der Erbschaftsteuer.

Wird der Zugewinn nicht ausgeglichen, weil der überlebende Ehegatte Erbe wird, gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Betrag,

den der überlebende Ehegatte als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuerrechts.

Indexierung

Bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs ist die Geldentwertung zu berücksichtigen.

Dies geschieht durch Indexierung der Anfangsvermögen und der diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe.

Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich für Erbschaftsteuer

Rechtsprechung des BGH

Der BFH folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach die Indexierung nach Maßgabe des Preisindexes für die Lebenshaltung erfolgt.

Nominalwertprinzip

Die Indexierung verstößt nicht gegen das Nominalwertprinzip.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs geht es um den Vergleich von Vermögenslagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Vertrauensschutz

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Die Finanzverwaltung war berechtigt, die Verwaltungsvorschriften an die Rechtsprechung des BGH anzupassen.

Fazit

Das Urteil des BFH bestätigt die Bedeutung der Rechtsprechung des BGH für die Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs im Erbschaftsteuerrecht.

Die Indexierung der Anfangsvermögen und der diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe ist zum Ausgleich der Geldentwertung zwingend erforderlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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