
Berechnung des Vermächtnisanspruches – OLG Köln 19 U 93/17
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen.
Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 38.389,58 Euro an die Klägerin verurteilt, wobei sowohl eine Eigentumswohnung als auch Forderungen in Höhe von 5.942,84 Euro berücksichtigt wurden.
Die Berufung der Beklagten wurde als offensichtlich erfolglos betrachtet, da keine Rechtsverletzung oder falsche Tatsachenfeststellungen ersichtlich waren.
Zudem wurde festgestellt, dass die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
In Bezug auf die Berechnung des Vermächtnisanspruchs wurde festgestellt, dass die Formulierung im Testament hinsichtlich des „umgeschichteten Nachlasses“ dahingehend auszulegen ist, dass die Umschichtung auch nach dem Tod des Erblassers erfolgen kann.
Dabei werden nicht nur flüssige Vermögenswerte wie Bargeld berücksichtigt, sondern auch andere Vermögensgegenstände wie Forderungen.
Der Wechsel des Testaments des Erblassers kurz vor seinem Tod hatte keinen Einfluss auf die Berechnung des Vermächtnisanspruchs.
Es wurde davon ausgegangen, dass der Nachlass insgesamt in Barmitteln umgeschichtet und an die Vermächtnisnehmer verteilt werden sollte.
Die Berechnung des Landgerichts wurde als rechnerisch korrekt befunden, und es wurde darauf hingewiesen, dass eine mögliche Kosten sparende Rücknahme der Berufung in Betracht gezogen werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Köln
III. Gründe für die Zurückweisung der Berufung
IV. Auslegung des Testaments und Berechnung des Vermächtnisanspruchs
V. Schlussfolgerungen
VI. Fazit
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