Berechnung des Vermächtnisanspruches – OLG Köln 19 U 93/17

Oktober 25, 2021

Berechnung des Vermächtnisanspruches – OLG Köln 19 U 93/17

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von 38.389,58 Euro an die Klägerin verurteilt, wobei sowohl eine Eigentumswohnung als auch Forderungen in Höhe von 5.942,84 Euro berücksichtigt wurden.

Die Berufung der Beklagten wurde als offensichtlich erfolglos betrachtet, da keine Rechtsverletzung oder falsche Tatsachenfeststellungen ersichtlich waren.

Zudem wurde festgestellt, dass die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

In Bezug auf die Berechnung des Vermächtnisanspruchs wurde festgestellt, dass die Formulierung im Testament hinsichtlich des „umgeschichteten Nachlasses“ dahingehend auszulegen ist, dass die Umschichtung auch nach dem Tod des Erblassers erfolgen kann.

Dabei werden nicht nur flüssige Vermögenswerte wie Bargeld berücksichtigt, sondern auch andere Vermögensgegenstände wie Forderungen.

Der Wechsel des Testaments des Erblassers kurz vor seinem Tod hatte keinen Einfluss auf die Berechnung des Vermächtnisanspruchs.

Berechnung des Vermächtnisanspruches – OLG Köln 19 U 93/17

Es wurde davon ausgegangen, dass der Nachlass insgesamt in Barmitteln umgeschichtet und an die Vermächtnisnehmer verteilt werden sollte.

Die Berechnung des Landgerichts wurde als rechnerisch korrekt befunden, und es wurde darauf hingewiesen, dass eine mögliche Kosten sparende Rücknahme der Berufung in Betracht gezogen werden sollte.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Überblick über die Berufungsabsicht des OLG Köln

II. Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Köln

  • Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 38.389,58 Euro an die Klägerin
  • Berücksichtigung von Eigentumswohnung und Forderungen in der Berechnung

III. Gründe für die Zurückweisung der Berufung

  • Fehlen einer Erfolgsaussicht der Berufung gemäß ZPO
  • Keine Rechtsverletzung oder falsche Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil
  • Fehlen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
  • Keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung

IV. Auslegung des Testaments und Berechnung des Vermächtnisanspruchs

  • Interpretation des Begriffs „umgeschichteter Nachlass“
  • Einbeziehung verschiedener Vermögenswerte in die Berechnung
  • Relevanz des geänderten Testaments kurz vor dem Tod des Erblassers
  • Annahme über die Verteilung des Nachlasses in Barmitteln an die Vermächtnisnehmer

Berechnung des Vermächtnisanspruches – OLG Köln 19 U 93/17

V. Schlussfolgerungen

  • Einschluss des Werts der Eigentumswohnung und der Forderungen in die Berechnung
  • Hinweis auf mögliche Kosten sparende Rücknahme der Berufung gemäß ZPO

VI. Fazit

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und Entscheidungen des OLG Köln in Bezug auf die Berechnung des Vermächtnisanspruchs
RA und Notar Krau

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