Berechnung Pflichtteilsanspruch – Wertermittlung Nachlassgrundstücke – Berücksichtigung Nachlassverbindlichkeiten – OLG Frankfurt 16 U 10/02

September 17, 2020

Berechnung Pflichtteilsanspruch – Wertermittlung Nachlassgrundstücke – Berücksichtigung Nachlassverbindlichkeiten – OLG Frankfurt 16 U 10/02

RA und Notar Krau

Der Kläger, nichtehelicher Sohn des Erblassers, macht gegen die Beklagte, die Mutter und Alleinerbin des Erblassers, seinen Pflichtteil geltend.

Streitpunkt ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs.

Konkret geht es um die Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, welches die Beklagte nach dem Erbfall verkauft hat,

sowie um die Berücksichtigung eines angeblichen Ausgleichsanspruchs des Bruders des Erblassers und diverser Nachlassverbindlichkeiten.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt bestätigt das Urteil des Landgerichts und weist die Berufung der Beklagten zurück.

Der Pflichtteilsanspruch des Klägers besteht in Höhe von mindestens 400.000 DM.

Berechnung Pflichtteilsanspruch – Wertermittlung Nachlassgrundstücke – Berücksichtigung Nachlassverbindlichkeiten – OLG Frankfurt 16 U 10/02

Begründung:

  • Bewertung des Grundstücks:

    • Für die Bewertung des Grundstücks ist der von der Beklagten erzielte Verkaufspreis maßgeblich, da dieser den Verkehrswert widerspiegelt.
    • Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, da der Verkauf zeitnah zum Todestag erfolgte und keine Hinweise auf eine wesentliche Änderung der Marktverhältnisse vorlagen.
    • Einwände der Beklagten gegen den Verkaufspreis (Mängel des Grundstücks, Sonderinteressen des Käufers) wurden zurückgewiesen.
  • Ausgleichsanspruch des Bruders:

    • Der angebliche Ausgleichsanspruch des Bruders des Erblassers wurde nicht berücksichtigt, da dieser nicht rechtswirksam bestand.
    • Die Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem Bruder.
    • Selbst wenn eine solche Vereinbarung bestanden hätte, wäre sie im Erbfall nicht auf die Beklagte übergegangen.
  • Nachlassverbindlichkeiten:

    • Die vom Landgericht berücksichtigten Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere die aus der Schlussbilanz der Einzelfirma des Erblassers, wurden nicht beanstandet.
    • Die Einwendungen der Beklagten gegen einzelne Positionen der Bilanz wurden zurückgewiesen.
  • Berechnung des Pflichtteils:

    • Unter Berücksichtigung des Verkaufspreises für das Grundstück, der Nichtberücksichtigung des Ausgleichsanspruchs und der Nachlassverbindlichkeiten ergab sich ein restlicher Pflichtteilsanspruch des Klägers von mindestens 400.000 DM.

Berechnung Pflichtteilsanspruch – Wertermittlung Nachlassgrundstücke – Berücksichtigung Nachlassverbindlichkeiten – OLG Frankfurt 16 U 10/02

Leitsätze:

  • Bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die kurz nach dem Erbfall veräußert wurden, ist grundsätzlich vom erzielten Verkaufspreis auszugehen.
  • Ein Ausgleichsanspruch eines Dritten kann nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtswirksam bestand.
  • Nachlassverbindlichkeiten sind in voller Höhe bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die Grundsätze der Bewertung von Nachlassgegenständen im Rahmen der Pflichtteilsberechnung.
  • Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis hat Vorrang vor einer Schätzung, wenn der Verkauf zeitnah zum Erbfall erfolgt.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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