Berechnung Wert GmbH-Geschäftsanteil durch Notar,
OLG Frankfurt am M 20 W 42/15
Antragsverfahren nach den Paragrafen 127 ff. GNotKG
Beschl. v. 19.05.2016,
vorgehend: LG Kassel – 11.12.2014 – AZ: 3 OH 115/14
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ein Notar beurkundete den Kaufvertrag eines 100%igen GmbH-Geschäftsanteils zum Kaufpreis von 1 EUR.
Bei der Berechnung der Notarkosten legte er zunächst einen Geschäftswert von 30.000 EUR zugrunde, korrigierte dies aber nach Beanstandung durch die Notarkammer auf 991,68 EUR.
Die Notarkammer beanstandete auch diese Berechnung und wies darauf hin, dass der Geschäftswert anhand des Eigenkapitals der GmbH gemäß Paragraf 266 Abs. 3 HGB zu ermitteln sei.
Der Notar berechnete daraufhin die Kosten erneut, diesmal basierend auf einem Geschäftswert von 49.066,44 EUR.
Die Käuferin beanstandete diese Berechnung und gab an, der Buchwert der GmbH betrage weniger als 1.000 EUR.
Der Notar beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraf 127 GNotKG.
Das Landgericht Kassel hob die Kostenberechnung des Notars auf und verwies die Sache zur erneuten Bearbeitung an den Notar zurück.
Es führte aus, dass der Notar nicht ausreichend ermittelt habe, ob der Wert der GmbH tatsächlich höher sei als das ausgewiesene Eigenkapital.
Gegen diese Entscheidung legte der Notar Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde des Notars teilweise statt.
Es änderte den Beschluss des Landgerichts ab und setzte die Kosten selbst fest, anstatt die Sache an den Notar zurückzuverweisen.
Kernaussagen des OLG Frankfurt:
Grundsatz: Im Antragsverfahren nach Paragrafen 127 ff. GNotKG hat das Gericht den Geschäftswert selbstständig festzusetzen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Berechnung des Notars fehlerhaft ist. Eine Zurückverweisung an den Notar ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind und diese besser durch den Notar durchgeführt werden können.
Ermittlung des Geschäftswerts: Der Geschäftswert für die Beurkundung eines GmbH-Geschäftsanteils bestimmt sich grundsätzlich nach Paragraf 54 GNotKG. Danach ist der Wert des Anteils am Eigenkapital der GmbH im Sinne des Paragraf 266 Abs. 3 HGB maßgeblich, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen.
Höherer Wert: Anhaltspunkte für einen höheren Wert können sich aus verschiedenen Umständen ergeben, z.B. aus Angaben der Beteiligten, vergleichbaren Verkäufen oder einem Gutachten. Im vorliegenden Fall lagen jedoch keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert vor.
Verlustvortrag: Das OLG Frankfurt stellte klar, dass ein Verlustvortrag bei der Ermittlung des Eigenkapitals gemäß Paragraf 266 Abs. 3 HGB zu berücksichtigen ist.
Keine weiteren Ermittlungen: Der Notar muss nicht tätig werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren Wert des Geschäftsanteils vorliegen. Im vorliegenden Fall waren keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
Bindung an den Antrag: Das Gericht ist im Antragsverfahren nach Paragrafen 127 ff. GNotKG an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden. Es darf die Kostenberechnung des Notars nur insoweit überprüfen, als sie beanstandet wurde.
Ergebnis:
Das OLG Frankfurt hob die Kostenberechnung des Notars auf und setzte die Kosten auf 334,39 EUR fest.
Dieser Betrag entspricht der Berechnung des Notars vom 28.01.2014, die auf einem Geschäftswert von 933,56 EUR basierte.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht die Grundsätze für die Berechnung des Geschäftswerts bei der Beurkundung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Sie betont die Bedeutung des Paragraf 54 GNotKG und stellt klar, dass ein Verlustvortrag bei der Ermittlung des Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.
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