Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

Mai 17, 2018

Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

OLG München 34 Wx 408/17

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (34 Wx 408/17) ging es um die Frage, ob ein möglicher Erbe ein berechtigtes Interesse

an der Einsichtnahme in das Grundbuch hat, um den Umfang und die Werthaltigkeit des Nachlasses zu klären.

Der Erbe, der sich auf ein notarielles Testament beruft, beantragte die Übersendung von Grundbuchauszügen,

um seine Erbenstellung zu überprüfen und sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.

Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag ab, da Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestanden und das Nachlassgericht bereits festgestellt hatte,

dass der Erblasser möglicherweise nicht testierfähig war.

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

Das Gericht argumentierte, dass das Grundbuchamt berechtigt sei, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.

Solche Zweifel können auf medizinischen Gutachten beruhen, die darauf hindeuten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung

nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden.

In solchen Fällen könne das Grundbuchamt die Einsichtnahme ins Grundbuch verweigern, um das schutzwürdige Interesse des Erblassers oder seiner Rechtsnachfolger zu wahren.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Einsichtnahme ins Grundbuch erforderlich sei,

um über eine mögliche Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.

Der Verweis auf den Wunsch, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, reichte nicht aus, um ein berechtigtes Interesse zu begründen,

insbesondere da der Antragsteller bereits Maßnahmen ergriffen hatte, die auf eine Annahme der Erbschaft hindeuteten.

Insgesamt betonte das OLG München die Notwendigkeit, das berechtigte Interesse des Antragstellers genau zu prüfen

und den Schutz der Vermögensverhältnisse des Erblassers zu gewährleisten, insbesondere wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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