Berechtigtes Interesse eines Wohnungseigentümers an der Einsicht in das Wohnungsgrundbuch

März 29, 2025

Berechtigtes Interesse eines Wohnungseigentümers an der Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Wohnungseigentümers jedenfalls bei Vereinbarung über die Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem Beschluss vom 7. Februar 2020 (3 W 1/20) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das

Wohnungsgrundbuch eines anderen Wohnungseigentümers hat, insbesondere wenn eine Vereinbarung zur Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.

Diese Entscheidung behandelt die Frage des berechtigten Interesses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO).

Hintergrund des Falls

Die Beschwerdeführerin, eine Wohnungseigentümerin, beantragte einen unbeglaubigten Grundbuchauszug für das Wohnungseigentum eines anderen Eigentümers (Herr Z.).

Die Wohnungseigentümer hatten zuvor einen notariellen Vertrag zur Auflösung der Gemeinschaft geschlossen.

Der beurkundende Notar teilte mit, dass eine zusätzliche Belastung im Grundbuch von Herrn Z. eingetragen wurde, welche die Vollziehung des Auflösungsvertrags behindert.

Die Beschwerdeführerin wollte die Gläubiger dieser Belastung identifizieren, um die Vertragsauflösung zu ermöglichen.

Das Grundbuchamt lehnte die Einsicht ab, da kein berechtigtes Interesse dargelegt wurde.

Berechtigtes Interesse eines Wohnungseigentümers an der Einsicht in das Wohnungsgrundbuch

Entscheidung des OLG Bremen

Das OLG Bremen gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht hat.

Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren:

Berechtigtes Interesse gemäß § 12 Abs. 1 GBO:

Das OLG stellte fest, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird.

Im vorliegenden Fall ergab sich das berechtigte Interesse aus der notariellen Vereinbarung zur Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Beschwerdeführerin hatte ein sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches Interesse daran, die hinderliche Grundbuchbelastung aufzuklären.

Besondere Verknüpfung durch den Aufhebungsvertrag:

Die bestehende Vereinbarung zur Auflösung der Gemeinschaft schaffte eine besondere „Verknüpfung“ zwischen den Wohnungseigentümern.

Diese Verknüpfung begründete ein zusätzliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Kenntnis des Grundbuchstands.

Keine Verweisung auf Auskunftsklage:

Das OLG wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den teureren Weg einer Auskunftsklage gegen den Miteigentümer verwiesen werden kann.

§ 12 GBO schränkt das Einsichtsrecht nicht auf Fälle ein, in denen Auskunft nicht anderweitig erlangt werden kann.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Bremen stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern auf Grundbucheinsicht, insbesondere in Fällen, in denen die Gemeinschaft aufgelöst werden soll.

Sie stellt klar, dass ein berechtigtes Interesse auch aus einer vertraglichen Verknüpfung resultieren kann und dass Wohnungseigentümer

nicht auf alternative, kostspieligere Wege zur Informationsbeschaffung verwiesen werden müssen.

Berechtigtes Interesse eines Wohnungseigentümers an der Einsicht in das Wohnungsgrundbuch

Zusammenfassend

Das Gericht hat entschieden das, wenn die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft sich notariell einigen die Gemeinschaft aufzulösen,

jeder der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse hat das Grundbuch der anderen Wohnungseigentümer einzusehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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