Berechtigung Grundbuchverfahren Wiederverheiratungsklausel

August 29, 2017
Berechtigung Grundbuchverfahren Wiederverheiratungsklausel
OLG Köln 2 Wx 534/16

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) vom 10.11.2016 befasst sich mit den Anforderungen an den

Nachweis der Berechtigung im Grundbuchverfahren bei einer sogenannten Wiederverheiratungsklausel in einem Testament.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte in seinem Testament von 1979 eine Wiederverheiratungsklausel vereinbart.

Diese besagte, dass der überlebende Ehegatte zwar zunächst Alleinerbe wird, aber im Falle einer Wiederheirat nur Vorerbe sein soll.

Nacherben sollten die gemeinsamen Abkömmlinge sein.

Der Ehemann verstarb 2011, die Ehefrau wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen, es wurde aber ein Nacherbenvermerk eingetragen.

2016 verkaufte die Ehefrau das Grundstück und beantragte die Eintragung des Eigentumswechsels sowie die Löschung des Nacherbenvermerks.

Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmungserklärung der Nacherben, was die Ehefrau mit der Begründung ablehnte, dass sie als befreite Vorerbin verfügungsberechtigt sei.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln entschied, dass die Ehefrau ihre Berechtigung zum Verkauf des Grundstücks nicht ausreichend nachgewiesen hat.

Zwar sei die Vermutung für eine befreite Vorerbschaft gegeben, jedoch müsse der Wille des Erblassers im Einzelfall durch Auslegung des Testaments ermittelt werden.

Berechtigung Grundbuchverfahren Wiederverheiratungsklausel

Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben.

Die Streichung einer Klausel im Testament, die dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gegeben hätte,

die Erbeinsetzung der Kinder zu ändern, spreche sogar gegen eine solche Befreiung.

Das OLG Köln stellte klar, dass Zweifel an der Berechtigung des Vorerben, die nicht durch Auslegung des Testaments

geklärt werden können, vom Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären sind, nicht aber vom Grundbuchamt.

Allerdings eröffnete das OLG Köln der Ehefrau zwei Möglichkeiten, ihre Berechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen:

  1. Eidesstattliche Versicherung: Die Ehefrau kann an Eides statt versichern, dass aus ihrer Ehe mit dem Erblasser keine weiteren gemeinsamen Abkömmlinge hervorgegangen sind. Damit wäre sichergestellt, dass keine weiteren Nacherben existieren, deren Zustimmung erforderlich wäre.

  2. Erbschein: Die Ehefrau kann einen Erbschein beantragen, der ihre Stellung als befreite Vorerbin bestätigt.

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Wiederverheiratungsklausel im Erbrecht und die Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung im Grundbuchverfahren.

Sie zeigt auf, dass die Vermutung der befreiten Vorerbschaft nicht in jedem Fall greift und eine sorgfältige Prüfung des Testaments erforderlich ist.

Die Entscheidung bietet aber auch praktikable Lösungen für den Nachweis der Berechtigung im Grundbuchverfahren, die über die Zustimmung der Nacherben hinausgehen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Bei einer Wiederverheiratungsklausel ist die Berechtigung des Vorerben im Grundbuchverfahren sorgfältig zu prüfen.
  • Die Vermutung der befreiten Vorerbschaft greift nicht in jedem Fall.
  • Zweifel an der Berechtigung des Vorerben sind vom Nachlassgericht zu klären.
  • Der Nachweis der Berechtigung kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung oder einen Erbschein erfolgen.
RA und Notar Krau

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