Bereicherungsausgleich bei bloßer „Lagernutzung“ der Mietwohnung
BGH Urteil vom 18.6.2025 – VIII ZR 291/23
Einleitung Stellen Sie sich vor, Sie kündigen Ihre Wohnung und ziehen aus. Doch der Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht. Er sagt, der Mietvertrag läuft weiter. Aus Unsicherheit zahlen Sie erst einmal weiter die Miete, obwohl Sie dort gar nicht mehr wohnen. Sie lassen aber noch Ihre Küche und ein paar Möbel in der Wohnung stehen. Später stellt ein Gericht fest: Ihre Kündigung war doch wirksam. Jetzt wollen Sie Ihr Geld zurück. Der Vermieter aber will Geld dafür sehen, dass Ihre Möbel dort noch standen. Genau über solch einen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Es geht um viel Geld und die Frage: Was ist eine Wohnung wert, die nur als Abstellkammer genutzt wird?
Ein Mieter hatte eine sehr große Wohnung gemietet. Sie war 180 Quadratmeter groß. Die Miete war hoch. Sie betrug über 1.000 Euro im Monat. Im Mai 2017 kündigte der Mieter den Vertrag. Er wollte zum 31. August 2017 ausziehen.
Der Vermieter war damit nicht einverstanden. Er war der Meinung, die Kündigung sei ungültig. Er bestand darauf, dass der Mietvertrag weiterläuft.
Der Mieter zog trotzdem aus. Er nutzte die Wohnung ab Februar 2018 nicht mehr zum Wohnen. Er schlief dort nicht und kochte dort nicht. Aber er ließ seine Einbauküche und einige Möbelstücke in der Wohnung zurück. Weil der Streit mit dem Vermieter noch nicht geklärt war, zahlte der Mieter sicherheitshalber weiter monatlich Geld an den Vermieter. Er machte dies aber „unter Vorbehalt“. Das bedeutet: Er zahlte nur für den Fall, dass er wirklich zahlen muss. Wenn nicht, wollte er das Geld zurückhaben.
Erst viel später, im Oktober 2019, entschied ein Gericht endgültig: Die Kündigung des Mieters war korrekt. Das Mietverhältnis war also tatsächlich schon im August 2017 beendet.
Nun gab es ein Problem. Der Mieter wollte sein unter Vorbehalt gezahltes Geld zurück (über 9.000 Euro). Der Vermieter aber sagte: „Du hast deine Möbel dort gelassen. Du hast die Wohnung also weiter genutzt. Deshalb behalte ich das Geld.“
Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Das ist das höchste Gericht in Deutschland für solche Fälle.
Um den Fall zu verstehen, müssen wir einen wichtigen Begriff klären. Er heißt „Vorenthaltung der Mietsache“.
Das Gesetz sagt: Wenn ein Mietvertrag endet und der Mieter die Wohnung nicht zurückgibt, muss er weiter die volle vereinbarte Miete zahlen. Das ist eine Art Strafe oder Entschädigung. Der Fachbegriff dafür ist Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB.
Der Vermieter argumentierte so: „Der Mieter hat den Schlüssel nicht abgegeben. Er hat Möbel dagelassen. Er hat mir die Wohnung vorenthalten. Also muss er die volle Miete zahlen.“
Das Gericht sah das aber anders. Die Richter erklärten den Begriff „Vorenthalten“ genauer. Ein Mieter enthält dem Vermieter die Wohnung nur dann vor, wenn zwei Dinge zusammenkommen:
Hier lag der Fehler des Vermieters. Er hatte die ganze Zeit behauptet, der Mietvertrag laufe noch weiter. Er wollte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt gar nicht zurückhaben. Er wollte, dass der Mieter Mieter bleibt.
Wenn der Vermieter die Wohnung gar nicht zurückhaben will, kann der Mieter sie ihm auch nicht „vorenthalten“. Der Wille des Vermieters zur Rücknahme fehlte. Deshalb entschied das Gericht: Der Vermieter hat keinen Anspruch auf die volle Miete nach diesem Gesetz (§ 546a BGB). Er bekommt die vereinbarte Miete von 1.090 Euro also nicht.
Jetzt wird es spannend. Der Vermieter bekam zwar nicht die volle Miete. Aber der Mieter hatte ja tatsächlich noch Sachen in der Wohnung stehen. Die Küche und die Möbel waren dort.
Das Gesetz kennt einen Grundsatz: Niemand soll sich auf Kosten eines anderen bereichern, ohne dafür zu bezahlen. Das nennt man „ungerechtfertigte Bereicherung“.
Der Mieter hat die Räume des Vermieters genutzt, um seine Möbel zu lagern. Er hat sich also die Kosten für ein Lagerhaus gespart. Das ist ein Vorteil für den Mieter. Diesen Vorteil muss er dem Vermieter bezahlen.
Die große Frage war nun: Wie viel ist dieser Vorteil wert?
Der Vermieter dachte wohl: „Die Wohnung kostet 1.090 Euro Miete. Also ist der Vorteil auch 1.090 Euro wert.“
Das Gericht sagte: „Nein.“
Die Richter schauten sich die Realität an. Der Mieter hat in der Wohnung nicht gewohnt. Er hat nicht die Heizung aufgedreht, nicht das Bad benutzt, nicht den Fernseher laufen lassen. Er hat die teure 180-Quadratmeter-Wohnung lediglich wie einen simplen Lagerraum benutzt.
Wenn der Mieter die Wohnung nur als Lager nutzt, hat er auch nur den Vorteil eines Lagers. Er spart sich nicht die Miete für eine Luxuswohnung, sondern er spart sich nur die Kosten für eine einfache Lagerhalle.
Das Gericht rechnete nach. Was kostet es, ein paar Möbel und eine Küche unterzustellen? Sicherlich keine 1.000 Euro im Monat. Das Gericht schätzte den Wert dieser „Lagernutzung“ auf lediglich 120 Euro pro Monat.
Das ist der Kern des Urteils: Es kommt darauf an, wie der Mieter die Wohnung tatsächlich genutzt hat.
Das gilt besonders dann, wenn der Mietvertrag eigentlich schon beendet war.
Am Ende wurde gerechnet.
Das bedeutet: Der Vermieter durfte von den 9.270 Euro nur 720 Euro behalten. Den ganzen Rest, also 8.550 Euro, muss der Vermieter an den Mieter zurückzahlen.
Zusätzlich bekam der Mieter auch noch den Großteil seiner Mietkaution zurück. Auch hier durfte der Vermieter nur einen kleinen Teil behalten, um offene Rechnungen für spätere Monate zu begleichen.
Insgesamt muss der Vermieter dem Mieter über 10.000 Euro zurückzahlen. Der Mieter hat also fast auf ganzer Linie gewonnen.
Damit Sie den Text und ähnliche Briefe vom Anwalt besser verstehen, erklären wir hier die wichtigsten Begriffe aus dem Urteil noch einmal ganz einfach.
Vorenthaltung (§ 546a BGB) Das passiert, wenn ein Mieter nach Ende des Vertrags nicht auszieht, obwohl der Vermieter das will. Das Gesetz bestraft dieses Verhalten. Der Mieter muss dann weiter die volle Miete zahlen, auch wenn der Vertrag schon vorbei ist. Wichtig: Wenn der Vermieter aber sagt „Der Vertrag läuft noch“, dann liegt keine Vorenthaltung vor. Denn dann will der Vermieter die Wohnung ja noch gar nicht leer zurückhaben.
Rückerlangungswille Das ist der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung zurückzubekommen. Dieser Wille ist notwendig, damit der Mieter bestraft werden kann, wenn er nicht auszieht. Fehlt dieser Wille (zum Beispiel, weil der Vermieter glaubt, der Mieter müsse noch lange Miete zahlen), kann der Vermieter später keine Entschädigung wegen Vorenthaltung verlangen.
Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) Das ist ein Prinzip der Fairness im deutschen Recht. Wenn jemand etwas bekommt (zum Beispiel die Nutzung eines Raumes), ohne dass es dafür einen gültigen Vertrag gibt, ist das „ungerechtfertigt“. Derjenige muss den Wert dieses Vorteils zurückgeben oder bezahlen. Im aktuellen Fall war der Vorteil aber nur die Einsparung von Lagerkosten, nicht die Einsparung von Wohnkosten.
Zahlung unter Vorbehalt Das ist ein sehr wichtiger Trick für Mieter. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Forderung des Vermieters berechtigt ist, können Sie trotzdem zahlen. Sie schreiben aber dazu: „Zahlung unter Vorbehalt“. Das bedeutet: „Ich zahle erst einmal, um keinen Ärger oder keine Kündigung zu riskieren. Aber wenn sich später herausstellt, dass ich nicht zahlen musste, fordere ich das Geld zurück.“ Wer ohne Vorbehalt zahlt, bekommt sein Geld viel schwerer zurück.
Nutzungsersatz (Wertersatz) Wenn man eine Sache nicht mehr herausgeben kann (weil man die Nutzung ja schon „verbraucht“ hat, also die Zeit vergangen ist), muss man Geld als Ersatz zahlen. Die Höhe dieses Geldes richtet sich nach dem tatsächlichen Wert. Und wie wir gelernt haben: Der Wert eines Lagers ist niedriger als der Wert einer Wohnung.
Kumulativ Das Wort bedeutet „anhäufend“ oder „zusammenkommend“. Im Text hieß es, dass zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Das heißt einfach: Bedingung A und Bedingung B müssen beide gleichzeitig erfüllt sein. Wenn nur eine erfüllt ist, reicht das nicht.
Dieses Urteil ist sehr gut für Mieter, die in schwierigen Trennungssituationen stecken. Es zeigt drei wichtige Dinge:
Der Mieter in diesem Fall hat alles richtig gemacht, indem er unter Vorbehalt gezahlt hat und ausgezogen ist. So konnte er am Ende sein Geld zurückfordern. Der Vermieter hat sich verspekuliert. Er wollte die volle Miete erzwingen, indem er die Kündigung ignorierte. Am Ende bekam er fast nichts – nur eine kleine Gebühr für die Lagerung der Möbel.
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