Bergnotrettung muß nur bei „objektiver Notwendigkeit“ bezahlt werden
Amtsgericht München, Urt. v. 06.08.2010, Az. 281 C 22204/09
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein interessantes Urteil zum Thema Bergnotrettung näherbringen. Es geht um die Frage: Wer zahlt den Hubschraubereinsatz, wenn die gerettete Person das gar nicht wollte?
Hubschrauber in den Bergen: Wer übernimmt die Kosten?
Stellen Sie sich vor, Sie sind in den Bergen unterwegs und bekommen gesundheitliche Probleme. Ein anderer Wanderer ruft die Bergwacht.
Diese schickt einen Hubschrauber. Doch Sie fühlen sich gar nicht so schlecht und wollen das eigentlich nicht. Wer muss dann für den teuren Einsatz bezahlen?
Der Fall einer Wanderin und die Entscheidung des Gerichts
Genau so ist es einer Frau in den bayerischen Alpen ergangen.
Sie hatte Kreislaufprobleme. Gegen ihren Willen wurde sie mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus geflogen.
Dort stellte man fest, dass sie sofort wieder gehen konnte.
Die Bergwacht wollte die Kosten für den Hubschrauber von ihr ersetzt bekommen – rund 4.400 Euro.
Das Amtsgericht München entschied jedoch: Die Frau muss nicht zahlen.
Warum? Weil sie den Hubschrauber nicht selbst gerufen hatte.
Daher kommt nur eine sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ in Frage.
Das bedeutet: Jemand hat etwas für einen anderen getan, ohne darum gebeten worden zu sein.
In solchen Fällen muss derjenige, dem geholfen wurde, die Kosten nur dann tragen, wenn die Hilfe in seinem „objektiven Interesse“ lag.
Wann ist eine Bergnotrettung wirklich notwendig?
Das Gericht stellte klar: Eine Rettung gegen den Willen der betroffenen Person ist nur erlaubt, wenn es wirklich notwendig ist.
Das ist zum Beispiel der Fall bei Lebensgefahr oder wenn es keine andere Möglichkeit der Bergung gegeben hätte. Im Fall der Wanderin sah das Gericht beides nicht gegeben.
Sie war nicht lebensbedrohlich erkrankt und hätte auch anders vom Berg gebracht werden können.
Was bedeutet das für Sie?
Dieses Urteil ist wichtig für alle Bergsteiger und Wanderer. Es zeigt: Nicht jeder Hubschraubereinsatz muss von der geretteten Person bezahlt werden.
Es kommt darauf an, ob die Situation wirklich so गंभीर war, dass ein solcher Einsatz notwendig war – auch gegen den Willen der Person. Der Rettungsdienst muss im Zweifel beweisen, dass dies der Fall war.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.