Berichterstattung über vergangene Beziehung eines Prominenten nicht allein wegen Selbstöffnung rechtmäßig

April 5, 2025

Berichterstattung über vergangene Beziehung eines Prominenten nicht allein wegen Selbstöffnung rechtmäßig

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2025 (Az. 16 U 8/24) befasste sich mit presserechtlichen Unterlassungsansprüchen eines bekannten deutschen Fußballspielers (Kläger zu 1)

gegen ein Verlagshaus und die Autoren eines Artikels, der Details seiner vergangenen Beziehung mit der Mutter seiner Tochter enthielt.

Kernpunkte des Urteils

Recht auf Privatsphäre vs. Pressefreiheit:

Das Gericht betonte die Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG, Art. 8 EMRK) und der Pressefreiheit der Beklagten (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK).

Es stellte fest, dass die Berichterstattung über intime Details einer vergangenen Beziehung in die Privatsphäre des Klägers eingreift.

Keine Rechtfertigung durch Selbstöffnung:

Die Beklagten argumentierten, der Kläger habe seine Privatsphäre durch öffentliche Auftritte mit seiner neuen Partnerin und durch Posts von Bildern seiner Tochter teilweise selbst geöffnet.

Das Gericht wies dies zurück, da die öffentlichen Auftritte mit einer neuen Partnerin keine Selbstöffnung in Bezug auf eine vergangene Partnerschaft darstellen.

Das Posten von Fotos der gemeinsamen Tochter stelle nicht eine Selbstöffnung in Bezug auf die Beziehung zur Mutter dar.

Berichterstattung über vergangene Beziehung eines Prominenten nicht allein wegen Selbstöffnung rechtmäßig

Unwahre Tatsachenbehauptungen:

Das Gericht untersagte die Behauptung, der Kläger habe seine Ex-Partnerin während der Schwangerschaft „sitzen gelassen“, da diese Behauptung nicht erwiesen wahr sei.

Hierbei stellte das Gericht die Tatsache heraus, dass die Beklagten die Beweispflicht der Tatsachenwahrheit haben.

Kein berechtigtes öffentliches Interesse:

Das Gericht erkannte an, dass an der Person des Klägers als öffentlicher Figur ein gewisses öffentliches Interesse besteht.

Es entschied jedoch, dass die Berichterstattung über intime Beziehungsdetails, wie Kennenlernen, Gefühle, Zusammenziehen und Trennung, nicht durch ein berechtigtes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Das öffentliche Interesse an den Finanziellen Aspekten der Beziehung des Klägers, wertete das Gericht als Gering.

Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung:

Das Gericht differenzierte zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

Es untersagte unwahre Tatsachenbehauptungen, ließ jedoch Meinungsäußerungen zu, solange diese nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.

Wiederholungsgefahr:

Das Gericht bejahte die Wiederholungsgefahr, da die Beklagten keine Unterlassungserklärung abgegeben hatten.

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Ergebnis des Urteils

Die Berufung der Beklagten wurde teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen teilweise abgewiesen.

Die Beklagten wurden zur Unterlassung bestimmter Äußerungen und Bildveröffentlichungen verurteilt.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre, insbesondere bei Berichterstattung über intime Details aus dem Leben von Prominenten.

Es verdeutlicht, dass eine Selbstöffnung des Betroffenen nicht automatisch zu einem Verlust des Schutzes der Privatsphäre in allen Bereichen führt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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