
Berichtigung einer Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
OLG Köln Beschluss 30.1.2024 – 2 Wx 12/24
Der Beschluss des OLG Köln vom 30. Januar 2024 befasst sich mit der Frage, ob eine Grundbucheintragung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden kann,
wenn ein Notar entgegen dem ursprünglichen Auftrag statt einer Buchgrundschuld eine Briefgrundschuld beurkundet und deren Eintragung veranlasst hat.
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten ursprünglich eine Briefgrundschuld beurkunden lassen, die später vom Notar als Buchgrundschuld berichtigt wurde.
Der Notar beantragte die Korrektur des Grundbuchs, da es sich nach seiner Ansicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handle.
Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung ab, da die Eintragung der Briefgrundschuld aufgrund der ursprünglichen Urkunde korrekt erfolgt sei.
Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Paragraf 22 GBO nicht vorliegen.
Insbesondere war zum Zeitpunkt der Eintragung am 9. Mai 2023 die ursprüngliche, nicht berichtigte Urkunde maßgeblich, sodass die Eintragung einer Briefgrundschuld nicht als falsch anzusehen ist.
Das Gericht äußerte Zweifel, ob die Verwechslung von Buch- und Briefgrundschuld überhaupt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraf 44a Abs. 2 BeurkG angesehen werden kann.
Auch sei eine Berichtigung des Grundbuchs nicht allein aufgrund eines nachträglichen Vermerks des Notars möglich,
besonders wenn bereits eine korrekte Eintragung erfolgt sei, die das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs begründet.
Insgesamt wies das Gericht die Beschwerde des Notars zurück, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht gegeben waren.
Paragraf 22 der Grundbuchordnung (GBO) befasst sich mit der Eintragung von Verfügungsbeschränkungen.
Hier ist der genaue Wortlaut des Paragraf 22 GBO:
(1) Verfügungsbeschränkungen sind in das Grundbuch einzutragen, wenn sie sich nicht aus dem Inhalt des Eigentumsrechts oder eines anderen Rechts ergeben.
Berichtigung Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
(2) Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer Person sind auf dem Blatt einzutragen, auf dem das Recht dieser Person eingetragen ist;
Verfügungsbeschränkungen zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks sind auf dem Blatt einzutragen, auf dem dieses Grundstück eingetragen ist.
(3) Verfügungsbeschränkungen, die an ein Recht gebunden sind, erlöschen mit dem Recht.
Was bedeutet das nun?
stellt Paragraf 22 GBO sicher, dass Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch eingetragen werden und somit öffentlich bekannt sind.
Dies schützt die Beteiligten und sorgt für Klarheit über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.
Die Berichtigung einer Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist im Grundbuchverfahren möglich.
Hierbei ist zwischen der Berichtigung der Grundschuldbestellungsurkunde und der Berichtigung des Grundbucheintrags zu unterscheiden.
1. Berichtigung der Grundschuldbestellungsurkunde:
2. Berichtigung des Grundbucheintrags:
Beispiele für offensichtliche Unrichtigkeiten:
Besonderheiten:
Zusätzliche Hinweise:
Die Berichtigung einer Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist sowohl in der Grundschuldbestellungsurkunde als auch im Grundbucheintrag möglich.
Voraussetzung ist, dass die Unrichtigkeit offensichtlich ist und die Berichtigung nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Urkunde führt.
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