Berichtigung einer Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
OLG Köln Beschluss 30.1.2024 – 2 Wx 12/24
Der Beschluss des OLG Köln vom 30. Januar 2024 befasst sich mit der Frage, ob eine Grundbucheintragung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden kann,
wenn ein Notar entgegen dem ursprünglichen Auftrag statt einer Buchgrundschuld eine Briefgrundschuld beurkundet und deren Eintragung veranlasst hat.
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten ursprünglich eine Briefgrundschuld beurkunden lassen, die später vom Notar als Buchgrundschuld berichtigt wurde.
Der Notar beantragte die Korrektur des Grundbuchs, da es sich nach seiner Ansicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handle.
Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung ab, da die Eintragung der Briefgrundschuld aufgrund der ursprünglichen Urkunde korrekt erfolgt sei.
Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 22 GBO nicht vorliegen.
Insbesondere war zum Zeitpunkt der Eintragung am 9. Mai 2023 die ursprüngliche, nicht berichtigte Urkunde maßgeblich, sodass die Eintragung einer Briefgrundschuld nicht als falsch anzusehen ist.
Das Gericht äußerte Zweifel, ob die Verwechslung von Buch- und Briefgrundschuld überhaupt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 BeurkG angesehen werden kann.
Auch sei eine Berichtigung des Grundbuchs nicht allein aufgrund eines nachträglichen Vermerks des Notars möglich,
besonders wenn bereits eine korrekte Eintragung erfolgt sei, die das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs begründet.
Insgesamt wies das Gericht die Beschwerde des Notars zurück, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht gegeben waren.
§ 22 der Grundbuchordnung (GBO) befasst sich mit der Eintragung von Verfügungsbeschränkungen.
Hier ist der genaue Wortlaut des § 22 GBO:
(1) Verfügungsbeschränkungen sind in das Grundbuch einzutragen, wenn sie sich nicht aus dem Inhalt des Eigentumsrechts oder eines anderen Rechts ergeben.
Berichtigung Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
(2) Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer Person sind auf dem Blatt einzutragen, auf dem das Recht dieser Person eingetragen ist;
Verfügungsbeschränkungen zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks sind auf dem Blatt einzutragen, auf dem dieses Grundstück eingetragen ist.
(3) Verfügungsbeschränkungen, die an ein Recht gebunden sind, erlöschen mit dem Recht.
Was bedeutet das nun?
stellt § 22 GBO sicher, dass Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch eingetragen werden und somit öffentlich bekannt sind.
Dies schützt die Beteiligten und sorgt für Klarheit über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.
Die Berichtigung einer Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist im Grundbuchverfahren möglich.
Hierbei ist zwischen der Berichtigung der Grundschuldbestellungsurkunde und der Berichtigung des Grundbucheintrags zu unterscheiden.
1. Berichtigung der Grundschuldbestellungsurkunde:
2. Berichtigung des Grundbucheintrags:
Beispiele für offensichtliche Unrichtigkeiten:
Besonderheiten:
Zusätzliche Hinweise:
Die Berichtigung einer Briefgrundschuld wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist sowohl in der Grundschuldbestellungsurkunde als auch im Grundbucheintrag möglich.
Voraussetzung ist, dass die Unrichtigkeit offensichtlich ist und die Berichtigung nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Urkunde führt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.