Berichtigung des Grundbuchs – Ausscheiden aus der GbR – OLG München Beschluss vom 08.01.2020 – 34 Wx 420/19

Juni 13, 2020

Berichtigung des Grundbuchs – Ausscheiden aus der GbR – OLG München Beschluss vom 08.01.2020 – 34 Wx 420/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.01.2020 (Az. 34 Wx 420/19) betrifft die Berichtigung eines Grundbucheintrags aufgrund des Todes eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die Entscheidung hebt eine vorherige Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – auf, welche die Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters als neue Gesellschafter der GbR im Grundbuch verweigert hatte.

Sachverhalt:

Eine GbR, bestehend aus fünf Personen, darunter Herrn X.X, ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Im Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2007 ist geregelt, dass die GbR im Todesfall eines Gesellschafters mit den Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt wird.

Diese müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der die Rechte und Pflichten des Verstorbenen wahrnimmt.

Herr X.X verstarb am 23.08.2017 und wurde gemäß Erbschein vom 07.11.2017 von vier Personen beerbt, darunter auch der Beteiligte.

Der Beteiligte beantragte am 18.07.2019 die Berichtigung des Grundbuchs, um die Erben als neue Gesellschafter der GbR einzutragen.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Berichtigungsbewilligungen aller verbliebenen Gesellschafter und aller Erben fehlten und ein formgerechter Gesellschaftsvertrag nach § 29 GBO notwendig sei.

Berichtigung des Grundbuchs – Ausscheiden aus der GbR – OLG München Beschluss vom 08.01.2020 – 34 Wx 420/19

Der Beteiligte legte Beschwerde ein, da der Gesellschaftsvertrag nicht notariell geschlossen worden war und die schriftliche Form genüge.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht München landete.

Entscheidungsgründe:

Formelle Voraussetzungen:

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vorlagen.

Das Grundbuchamt hätte den Antrag sofort zurückweisen müssen, da eine später erklärte Berichtigungsbewilligung nicht rückwirkend wirkt.

Unrichtigkeitsnachweis:

Der Unrichtigkeitsnachweis für eine Berichtigung des Grundbuchs muss strengen Anforderungen genügen und in der Form des § 29 GBO erfolgen, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Diese Grundsätze gelten auch für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung einer GbR.
Form des Gesellschaftsvertrags:

Der Gesellschaftsvertrag einer GbR muss nicht in einer bestimmten Form geschlossen werden, daher kann auch ein privatschriftlicher Vertrag ausreichen, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen.

Berichtigung des Grundbuchs – Ausscheiden aus der GbR – OLG München Beschluss vom 08.01.2020 – 34 Wx 420/19

Dies gilt insbesondere, wenn ein notariell errichteter Vertrag nachträglich formlos geändert werden kann.
Nachweis der Erbfolge und Fortsetzung der GbR:

Es müssen privatschriftliche Erklärungen aller verbliebenen Gesellschafter und Erben vorgelegt werden, die bestätigen, dass der Gesellschaftsvertrag unverändert geblieben ist und kein Erbe den Eintritt in die GbR abgelehnt hat.

Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann durch einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag erbracht werden, wenn alle Beteiligten dies bestätigen.

Fazit:

Das Oberlandesgericht München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und stellte klar, dass in diesem Fall ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag zur Berichtigung des Grundbuchs ausreicht.

Die Erben des verstorbenen Gesellschafters können somit als neue Gesellschafter der GbR im Grundbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden Erklärungen aller Beteiligten vorliegen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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