Berichtigung des Grundbuchs durch Testamentsvollstrecker bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – KG 1 W 1340/20

November 20, 2020

Berichtigung des Grundbuchs durch Testamentsvollstrecker bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – KG 1 W 1340/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Bisherige Rechtsprechung und relevante Gesetzesgrundlagen
  2. Tenor
    • Entscheidung des Gerichts
    • Beschwerdewert und Zulassung der Rechtsbeschwerde
  3. Sachverhalt
    • Beteiligte Parteien und deren Positionen
    • Chronologie der Ereignisse
    • Vorangegangene gerichtliche Entscheidungen und Verfahren
  4. Rechtliche Würdigung
    • Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
      • Nachweis durch Testamentsvollstreckerzeugnis
    • Anwendung von § 19 und § 39 GBO
    • Erfordernis der Voreintragung der Erben
      • Eintragung der Rechtsnachfolger
      • Erfordernis der Bewilligung durch die Erben
    • Besonderheiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
      • Veränderungen im Gesellschafterbestand
      • Behandlung der GbR im Grundbuch
  5. Entscheidungsgründe des Gerichts
    • Ablehnung des Löschungsantrags durch das Grundbuchamt
    • Erforderliche Bewilligungen und Nachweise
    • Bedeutung der Voreintragung der Erben
    • Testamentsvollstrecker und seine Befugnisse
  6. Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Gründe für die Zulassung
    • Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
  7. Schlussfolgerungen und Auswirkungen
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Hinweise für die Praxis bei der Grundbuchberichtigung durch Testamentsvollstrecker
    • Relevanz für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Berichtigung des Grundbuchs durch Testamentsvollstrecker bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – KG 1 W 1340/20

Sachverhalt:

Im Grundbuch war als Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen.

Einer der Gesellschafter verstarb.

Ein Testamentsvollstrecker beantragte die Löschung einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da das Grundbuch zunächst durch Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters berichtigt werden müsse.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin wies die Beschwerde der GbR zurück.

Die Löschung der Grundschuld konnte nicht erfolgen, da das Grundbuch zunächst berichtigt werden musste.

Begründung:

Berichtigung des Grundbuchs durch Testamentsvollstrecker bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – KG 1 W 1340/20

Das KG Berlin führte aus, dass die Löschung einer Grundschuld die Zustimmung des Eigentümers erfordert.

Im vorliegenden Fall musste die Zustimmung durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters erfolgen.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Zustimmung des Eigentümers: Die Löschung einer Grundschuld erfordert die Zustimmung des Eigentümers.
  • Rechtsnachfolger: Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR müssen seine Rechtsnachfolger die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld erklären.
  • Voreintragung: Vor der Löschung einer Grundschuld müssen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters im Grundbuch eingetragen sein.
  • Testamentsvollstrecker: Ein Testamentsvollstrecker kann die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, aber nicht die Löschung der Grundschuld.
  • Nachweis der Verfügungsbefugnis: Der Testamentsvollstrecker muss seine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen.
  • Gesellschaftsvertrag: Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffen werden.
  • Grundbuchberichtigung: Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters erfordert die Bewilligung der Erben.

Berichtigung des Grundbuchs durch Testamentsvollstrecker bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts – KG 1 W 1340/20

Fazit:

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Löschung der Grundschuld nicht erfolgen konnte, da das Grundbuch zunächst berichtigt werden musste.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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