Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 94/97

November 17, 2020

Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 94/97

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Sachverhalt
  4. Rechtliche Erwägungen
    1. Anforderungen zur Grundbuchberichtigung
    2. Bewilligungsberechtigung
      1. Rechtsnachfolge und Gesellschaftsvertrag
      2. Erbschein und öffentlicher Glaube
  5. Entscheidungsgründe
    1. Rechtsprechung des BayObLG
    2. Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall
  6. Zusammenfassung und Fazit

Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters reicht die Berichtigungsbewilligung des Erben ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder Nachweis des Inhalts eines nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags nicht aus

Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 94/97

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Im Grundbuch waren mehrere Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Einer der Gesellschafter verstarb und wurde von der Beteiligten beerbt.

Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, indem sie an Stelle des verstorbenen Gesellschafters als Miteigentümerin eingetragen werden wollte.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Beteiligte den Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt hatte.

Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 94/97

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zurück.

Die Berichtigung des Grundbuchs konnte nicht erfolgen, da die Beteiligte den Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt hatte.

Begründung:

Das BayObLG führte aus, dass zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss.

Die bloße Berichtigungsbewilligung des Erben reicht nicht aus.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Rechtsnachfolge: Die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters richtet sich grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
  • Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag muss vorgelegt werden, um die Bewilligungsberechtigung des Erben nachzuweisen.
  • Unrichtigkeitsnachweis: Auch bei einer Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises muss der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden.
  • Vererblichkeit: Der Anteil eines BGB-Gesellschafters ist grundsätzlich nicht vererblich, sondern nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
  • Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Der öffentliche Glaube des Erbscheins (§ 2365 BGB) besagt nur, dass die im Erbschein ausgewiesene Person Erbe ist, nicht aber, ob ein Gesellschaftsanteil in den Nachlass fällt.

Fazit:

Das BayObLG hat entschieden, dass zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss.

Die bloße Berichtigungsbewilligung des Erben reicht nicht aus.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Bestimmung der Rechtsnachfolge in einer GbR.

RA und Notar Krau

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