Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 94/97
Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters reicht die Berichtigungsbewilligung des Erben ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder Nachweis des Inhalts eines nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags nicht aus
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Im Grundbuch waren mehrere Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Einer der Gesellschafter verstarb und wurde von der Beteiligten beerbt.
Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, indem sie an Stelle des verstorbenen Gesellschafters als Miteigentümerin eingetragen werden wollte.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Beteiligte den Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt hatte.
Entscheidung des BayObLG:
Das BayObLG wies die weitere Beschwerde der Beteiligten zurück.
Die Berichtigung des Grundbuchs konnte nicht erfolgen, da die Beteiligte den Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt hatte.
Begründung:
Das BayObLG führte aus, dass zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss.
Die bloße Berichtigungsbewilligung des Erben reicht nicht aus.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das BayObLG hat entschieden, dass zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss.
Die bloße Berichtigungsbewilligung des Erben reicht nicht aus.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Bestimmung der Rechtsnachfolge in einer GbR.
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